Datum 30.07.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger nutzte mit seinem Fahrzeug Typ VW T5 mit Hochdachaufbau die von der Beklagten betriebene Waschanlage. Der Kläger wollte sein Fahrzeug erst etwa 6 Minuten nach Beendigung des Waschvorganges aus der Anlage herausfahren, kollidierte dabei jedoch mit dem herunter fahrenden Tor. Der Unfall ereignete sich im September. Die Waschanlage lief zu diesem Zeitpunkt, möglicherweise probehalber, bereits auf Winterbetrieb, was das automatische Runterfahren des Tores nach 6 Minuten erklärt. Ein Hinweis hierauf war jedoch weder auf den Hinweisschildern an der Anlage vorhanden, noch konnte die Beklagtenseite nachweisen, dass der Kläger durch eine Angestellte der Waschanlage auf das Herunterfahren hingewiesen wurde.

Aussage

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Pflichtverletzung des sich als Werkvertrag darstellenden Vertrags über das Waschen des Fahrzeugs zu.

„Bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses hat sich der Schuldner so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Vertragspartners, wie das Eigentum, nicht verletzt werden. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Denn sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass sich das Tor der Waschanlage sechs Minuten nach dem Ende des Waschvorganges automatisch schließt. Sie muss sich insoweit auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.”

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