Datum 02.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Käufer eines PKW Smart, mit 40.000 km, bemängelte gegenüber dem Händler mehrfach das erhebliche Schaltruckeln. Der Händler wies darauf hin, dass das sogenannte Schaltruckeln insbesondere bei Smart-Modellen der frühen Baujahre produktimmanent sei. Darüber hinaus erhielt das Fahrzeug ein neues Getriebe-Softwareupdate und der Kupplungsaktuator wurde neu eingestellt. Insgesamt befand sich das Fahrzeug drei Mal in der Werkstatt des Beklagten, der davon ausging, dass nach Einstellung des Kupplungsaktuators ein Mangel, soweit er überhaupt vorgelegen haben sollte, soweit möglich technisch behoben war.

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug weitere 40.000 km über einen Zeitraum von zwei Jahren ohne in dieser Zeit gegenüber dem Beklagten oder gegenüber anderen ein Schaltruckeln als Mangel vorzustellen. Welche Arbeiten, innerhalb dieser zwei Jahre an dem Fahrzeug durchgeführt wurden, bleibt unbekannt.

Bei einer Laufleistung von 100.000 km kommt es nun zu einem Getriebeschaden, der nur durch ein Austauschgetriebe behoben werden kann. Die Werkstatt, die den Getriebeaustausch vornimmt, weist darauf hin, dass der Getriebeschaden natürlich nicht eingetreten sei wenn zwei Jahre zuvor statt der Einstellung des Aktuators das Getriebe bereits erneuert worden wäre.

Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr die Kosten der Getriebeerneuerung gegen den Beklagten geltend.

 

Aussage

Das Amtsgericht Köln gibt der Klage vollumfänglich statt, letztlich auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens das im Ergebnis feststellt, das zwar die Einstellung des Kupplungsaktuators sachgerecht sei, aber ein Getriebeaustausch ausgeschlossen hätte, das zwei Jahre später das Getriebe hätte ausgetauscht werden müssen.

Das Amtsgericht berücksichtigt in seiner Entscheidung weder das das Fahrzeug weitere 40.000 km zurück gelegt hat, noch das Gesamtalter des Fahrzeugs, noch die Tatsache das ein sogenanntes Getrieberuckeln Smart-typisch ist.

Das Gericht setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander ob vorliegend ein Mangel anzunehmen sei, sondern das Gericht stützt sich darauf, dass ein Beratungsverschulden des Reparaturbetriebes vorliegen würde. Der Betrieb sei verpflichtet gewesen den Kunden mitzuteilen, dass ein frühzeitiger Getriebeaustausch einen späteren Getriebeschaden verhindert hätte.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung führte gleichfalls nicht zum Erfolg, auch das Berufungsgericht sah in der Annahme eines Beratungsverschuldens des Reparaturbetriebes keinen Rechtfehler.

Revision ist nicht zugelassen, sodass theoretisch nur noch ein Anspruch gegen den Sachverständigen der Dekra verbleibt, der das Gerichtsgutachten erstellt hat, auch wenn die Erfolgsaussichten eines Schadenersatzanspruches gegen einen vom Gericht bestellten Sachverständigen gemäß § 839 a BGB äußerst gering sind.

Sehr verkürzt kann man den Sachverhalt auch wie folgt darstellen:

Der Käufer erwirbt einen gebrauchten PKW mit einer Laufleistung von 40.000 km und beanstandet innerhalb der Gewährleistungsfrist, ein aus seiner Sicht ungewöhnliches Getrieberuckeln. Diese Beanstandung wird durch den Betrieb als Auftrag vermerkt und zur Befriedigung des Kunden wird ein Softwareaktualisierung vorgenommen und eine Einstellung des sogenannten Kupplungsaktuators.

Ein Gerichtssachverständiger stellt nunmehr fest, dass ein Getriebeschaden zwei Jahre später nicht eingetreten wäre, wenn das Getriebe bereits zwei Jahre zuvor erneuert worden wäre und das Gericht sieht nun ein Beratungsverschulden der Werkstatt weil dieser Hinweis nicht erfolgt sei, obschon zum frühest möglichen Zeitpunkt das neue Getriebe, auf Kosten einer sogenannten Gebrauchtwagengarantie die abgeschlossen war, übernommen worden wäre.

Es stellt schon einen unglaublichen Vorgang dar, dass zwei Instanzen in letzter Konsequenz einen Kfz-Betrieb auffordern einen Getriebeaustausch auf Kosten einer Garantieversicherung vorzunehmen, obschon das Getriebe voll funktionsfähig ist. Hätte vorliegend der Kfz-Betrieb dem Kunden mitgeteilt das statt der Einstellung des Aktuators ein Tausch des Getriebes möglicherweise einen späteren Schaden am Getriebe verhindern würde, hätte der Kunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Austausch des Getriebes nur zugestimmt, wenn die Kosten hierfür durch den Verkäufer bzw. einer Garantieversicherung getragen wurden.

Warum sollte aber ein Garantiegeber ein neues Getriebe bezahlen, wenn dieses Getriebe ersichtlich nicht beschädigt ist, was alleine schon dadurch bewiesen wurde, dass das Fahrzeug weitere 40.000 km, offenbar problemlos zurückgelegt hat. Selbst wenn aber der Kunde sich zu einem Tausch des Getriebes auf eigene Kosten entschieden hätte, hätte er die Kosten hierfür in voller Höhe getragen und insoweit könnte kein Schadenersatzanspruch gegen den Reparaturbetrieb bestehen.

Praxis

Letztlich muss man nun aufgrund der Entscheidung des LG Köln Betrieben raten, in einem Auftrag sehr genau zu vermerken, das die Beanstandung des Kunden entweder nicht nachvollzogen werden kann, oder aber durch eine konkrete Maßnahme die Beanstandung beseitigt wurde. Darüber hinaus kann man nur an die Gerichte selbst appellieren….

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