Datum 20.05.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 219,20 €. Im Streit stehen dabei insbesondere Verbringungskosten und Reinigungskosten.

Aussage

Das AG Bochum entschied:

„Bei einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger das Prognoserisiko. Er haftet daher auch für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.“

Die Verbringungskosten sind nach Ansicht des AG Bochum angefallen und daher vollständig seitens der Beklagten zu erstatten.

Zudem ist es nachvollziehbar, dass ein Fahrzeug nach einer umfangreichen Reparatur gereinigt werden muss. Da die Reparatur und die darauffolgende Reinigung nur aufgrund des Verkehrsunfalls durchgeführt wurden, sind diese vom Prognoserisiko umfasst und von der Beklagtenseite zu erstatten.

Praxis

Wie die überwiegende Rechtsprechung hält auch das AG Bochum die tatsächlich aufgrund des Verkehrsunfalls angefallenen Reinigungs- und Verbringungskosten unter dem Gesichtspunkt des dem Schädiger obliegenden Prognoserisikos für erstattungsfähig.

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