Datum 10.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten u.a. um restliche Gutachterkosten in Höhe von 70,00 € aus abgetretenem Recht.
Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

 

Aussage

Das AG Hamburg-Bergedorf führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum sog. erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Die insoweit anfallenden Kosten sind grundsätzlich kausale und zurechenbare Schäden des Unfallgeschehens, die den Geschädigten in die Lage versetzen sollen, eine sachgerechte Regulierung des Unfalls herbeizuführen. Dabei ist der Geschädigte nicht mit der Obliegenheit belastet, im Rahmen einer Marktforschung einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen. Er ist berechtigt, den für ihn ohne weiteren Aufwand verfügbaren Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, kann die Rechnung keine geeignete Grundlage bzw. Indiz für den objektiv erforderlichen Betrag darstellen.
Das bloße Überschreiten der üblichen Preise genügt hierfür nicht, vielmehr muss das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dem Geschädigten unzweifelhaft „vor Augen stehen“.
Für den Vergleich ist dabei nicht auf Einzelpositionen der Rechnung, sondern auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzustellen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nicht, einzelne Rechnungspositionen zu hinterfragen, sondern seinen Blick auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten zu richten.
So stellt es keine erkennbar unwirtschaftliche Vorgehensweise dar, einen Sachverständigen mit einem geringen Grundhonorar und besonders hohen Nebenkosten statt eines Sachverständigen mit einem vergleichsweise hohen Grundhonorar und geringen Nebenkosten zu beauftragen, sofern beide Honorare insgesamt nicht deutlich oberhalb der üblichen Honorare liegen.
Im vorliegenden Fall zog das Gericht die Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage heran und kam zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung des Mittelwerts des Honorarkorridors um ca. 16 % keine deutliche Überhöhung im Vergleich zu dem marktüblichen Honorar darstellt.

Praxis

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zieht zur Beurteilung der Üblichkeit des Sachverständigenhonorars die BVSK-Honorarbefragung 2015 heran und geht davon aus, dass Honorare nur in ihrer Gesamtschau bewertet werden können und nicht anhand einzelner (Nebenkosten-)Positionen.

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