Datum 11.12.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Dem Rechtsstreit vor dem AG Dippoldiswalde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien stritten um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung dem Grunde nach unstreitig war.

Der Kläger mietete nach dem Verkehrsunfall für acht T age ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 8 an. Hierfür wurden ihm 1.245,04 € in Rechnung gestellt.

Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte hierauf lediglich 525,98 €. Sie war der Ansicht, dem Kläger wäre die Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen, der Kläger habe zu einem Unfallersatztarif angemietet. Dies sei anhand von vergleichbaren Internetangeboten ersichtlich. Darüber hinaus seien die Kosten für die Haftungsreduzierung nicht zu erstatten.

Das AG Dippoldiswalde gab dem Klagebegehren vollumfänglich statt.

 

Aussage

Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Geschädigte denjenigen Herstellungsaufwand in Form von Mietwagenkosten verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Hierzu führt das Gericht aus:

„Bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist der Geschädigte nicht verpflichtet, in eine umfangreiche Marktanalyse einzusteigen. Es genügt, wenn er sich im Groben ins Bild setzt und kritisch hinterfragt, ob der Mietpreis angemessen erscheint. Aus diesem Grund kann eine umfangreiche Internetrecherche in der Regel nicht gefordert werden, sodass es grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, wenn eine anerkannte Liste (Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Liste) zur Schätzung der Mietwagenkosten herangezogen wird. In Anbetracht der divergierenden Rechtsprechungen ist der Geschädigte nicht bereits deshalb auf die Fraunhofer-Liste zu verweisen, da diese günstigere Mietwagenkosten enthält. Die Schwacke-Liste ist durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt und kann der Schätzung der Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden. Denn wenn die Schwacke-Liste als taugliches Schätzmittel für die Gerichte angesehen wird, dann muss dies auch ein taugliches Preisermittlungsinstitut für den Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzwagens sein.“

Zur Ermittlung dieses Herstellungsaufwands zog das Gericht den Modus-Wert des Schwacke- Automietpreisspiegels heran. Hierbei handele es sich um eine geeignete Schätzgrundlage, da insbesondere die Schwacke-Liste gerade die durchschnittliche tatsächliche Marktsituation erfasse, der auch der Geschädigte ausgesetzt sei, wenn er sich einen Mietwagen anmietet, so das Gericht.

Die von der Beklagten vorgelegten angeblich günstigeren Angebote hielt das AG Dippoldiswalde für nicht aussagekräftig, da diese nachträglich zwei Jahre nach Anmietung eingeholten Alternativangebote keine verlässliche Aussage über die Verfügbarkeit dieser Preise zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses zuließen. Insofern sei auch ein Sachverständigengutachten als Beweismittel zwei Jahre nach der Anmietung ungeeignet,

Ein Eigenersparnisabzug hielt das Gericht in Höhe von 10 % für gerechtfertigt.

Ebenso für erstattungsfähig hielt das Gericht die Kosten der Haftungsreduzierung, unabhängig davon, ob für das geschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Der Geschädigte sei während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, sodass ein schutzwürdiges Interesse bestünde, im Fall einer Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nicht für die Schäden aufkommen zu müssen.

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