Datum 31.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin machte zunächst vor dem AG Zwickau restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Es handelte sich um einen Kfz-Haftpflichtschaden bezüglich dessen die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach feststand.

Das AG Zwickau sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.754,06 € zu. Hiergegen ging die Beklagte in Berufung und verlor.

 

Aussage

Das LG Zwickau bestätigte die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2013 als Schätzgrundlage im konkreten Fall.

Es seien keine konkreten Tatsachen, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schwacke- Liste 2013 als Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirkten, vorgebracht worden.

Daran ändere auch die Bezugnahme auf die Fraunhofer-Liste auf Beklagtenseite nichts. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genüge nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste habe im konkreten Fall auch gesprochen, dass den Tarifen eine Vorbuchungszeit von einer Woche zugrunde liege, die Klägerin allerdings einen Tag nach dem Unfall angemietet hatte.

Vorgelegte Screenshots angeblicher „Alternativangebote“ aus dem Internet hielt das LG Zwickau ebenfalls für irrelevant. Hierzu führt es aus:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich beim Internetmarkt um einen Sondermarkt, der mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt nicht ohne weiteres vergleichbar ist. So setzt nämlich eine Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus, auch ist – wie die vorgelegten Screenshots zeigen – die Anmietzeit von Anfang zu befristen (…). Vorliegend stand demgegenüber bei der Anmietung die Dauer der Anmietung am 14. Juni insbesondere das Ende, noch nicht fest, das Schadengutachten datiert erst auf den 18. Juni.“

Auch zur Behauptung auf Beklagtenseite, die sich aus den Screenshots ergebenden Tarife (beispielhaft der Firma Sixt) wären auch zum konkreten Anmietzeitraum erhältlich gewesen, fand das LG Zwickau klare Worte;

„Aufgrund der Abwicklung eines eigenen Schadenfalles eines Kammermitgliedes ist zudem gerichtsbekannt, dass – jedenfalls bei der Firma Europcar – die „Internetpreise“ nicht den Filialpreisen entsprechen.“

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