Datum 14.07.2016
Category Allgemein

Hintergrund

DDer Kläger begehrt Rücktritt vom Kauf eines Pkw mit Dieselantrieb, der mit einer sog.„Schummel-Software“ ausgestattet sein soll.

Aussage

Nach Ansicht des LG Bochum hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Pkw.

Der Pkw ist aufgrund der einprogrammierten Schummel-Software zwar mangelhaft, dieser Mangel ist jedoch nicht so erheblich, dass er einen Anspruch auf Rücktritt begründen könnte. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S.1 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen.

Im vorliegenden Fall würde die Mängelbeseitigung einen Kostenaufwand von etwa 0,26% des Kaufpreises verursachen. Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von unter einem Prozent ist in jedem Fall von einer Unerheblichkeit des Mangels auszugehen.

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