Datum 19.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin machte zunächst vor dem LG Aachen ausstehende Mietwagenkosten gegenüber dem Beklagten geltend, wobei hier mehrere Anmietungen und die sich hieraus ergebenden Differenzen an Mietwagenkosten zusammengefasst wurden. Stets resultierten die Mietwagenkosten aus Verkehrsunfällen/Haftpflichtschäden aufgrund derer geschädigtenseits ein Ersatzfahrzeug angemietet werden musste. Der Beklagte kürzte die Mietwagenkosten unter Verweis auf die Datenerhebung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Das LG schätzte anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer und gewährte einen unfallbedingten pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den so ermittelten Wert. Der Beklagte ging hiergegen in Berufung und verlor vor dem OLG Köln vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren von dem Beklagten alleine zu tragen. Zugesprochen wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 12.793,03 Euro.

 

Aussage

Zur Wahl der Schätzgrundlage führte der Senat aus:

„…a) Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der von der Berufung erhobenen Einwände keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife in Frage zu stellen.
Die im Rahmen dieser Schätzung möglichen Schätzgrundlagen waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wobei dieser u.a. die von dem Senat nunmehr angewandte Methode der Bildung des arithmetischen Mittels als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Der Senat hat ebenfalls bereits mehrfach entschieden, dass die – teilweise berechtigten und auch im vorliegenden Fall vom Beklagten gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten – Einwände und Vorbehalte gegen die zugrunde gelegten Listen nicht dazu führen, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 186/12, juris Tz. 33 ff.; Urt. v. 01.08.2013 – 15 U 9/12, juris Tz. 38 ff.; Urt. v. 28.01.2014 – 15 U 137/13, juris Tz. 16 ff.). Konkrete Tatsachen, die im vorliegenden Fall gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff., juris Tz. 4; NJW-RR 2011, 1109 ff.) Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen geben könnten, werden auch mit der Berufungsbegründung nicht dargetan. …”

Weiterhin sah da OLG auch die Voraussetzungen für einen 20 %-igen Aufschlag auf den Normaltarif als gegeben an.
Dies habe das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Den Aufschlag gewährte das OLG deshalb, weil die Klägerin nicht vorfinanzieren konnte und auch nicht in der Lage war eine Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte zu stellen. Außerdem würden sich Aufschläge auch wegen der sonstigen Leistungen wie die der Haftungsreduzierung, des Zusatzfahrers bzw. der Winterbereifung rechtfertigen. Die Klage war vor diesem Hintergrund weitaus überwiegend erfolgreich, die Revision wurde nicht zugelassen.

Praxis

Die Tendenz der Rechtsprechung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist nicht zu verleugnen. Die meisten Gerichte denken sich wohl, dass die Wahrheit irgendwo in der Mitte liegt. Auch der 15. Senat des OLG Köln ist offensichtlich dieser Ansicht. Diese Rechtauffassung ist allerdings nicht unumstritten. Die weitaus überwiegende Anzahl der unterinstanzlichen Gerichte im OLG-Bezirk Köln ist der Rechtsprechung des OLG Köln nicht gefolgt und schätzt weiterhin anhand des Schwacke Automietpreisspiegels. Es erscheint auch in gewisser Weise inkonsequent, wenn das OLG Köln zunächst zur Korrektur von Mängeln beider Schätzgrundlagen anhand eines Mittelwertes schätzt, dann allerdings wieder 20 % auf den so ermittelten Wert aufschlägt und zudem noch die Nebenkosten allein aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel zieht, weil der Fraunhofer- Marktpreisspiegel diese nicht gesondert ausweist. Die Entwicklung der zur Frage der richtigen Schätzgrundlage bleibt abzuwarten.

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