Datum 27.06.2017
Category Allgemein
Kosten ener Karosserievermessung

Hintergrund

Die Klägerin – eine Einzugsstelle unter anderem für Sachverständigenhonorare – begehrt den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht. Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.

Die Geschädigte hatte einen Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenhöhe beauftragt und ihren Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten. Dabei wurde im Gutachtenauftrag festgehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Schadenhöhe zuzüglich entstehender Nebenkosten berechnet.

Für die Begutachtung stellte der Sachverständige einen Betrag von 867,00 € brutto in Rechnung, wobei das Grundhonorar 603,00 € und die Nebenkosten 125,57 € betrugen (Schreibkosten je Seite 2,93 €, erster Fotosatz 2,53 €/Foto, Fahrtkosten 30,80 €, Porto/Telekommunikationspauschale 15,00 €). Diesen Anspruch trat der Sachverständige mit Vertrag an die Klägerin ab.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung eines Restbetrages von 105,40 € mit der Begründung, Grundhonorar und Nebenkosten seien überhöht.

Aussage

Das Berufungsgericht (LG Aachen, AZ: 5 S 112/15) vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe lediglich noch ein weiterer Betrag in Höhe von 48,91 € zu.

Da die Erforderlichkeit der Kosten hinreichend konkret bestritten wurde, sei die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 287 ZPO Sache des besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzung wurde anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vorgenommen. Da die Nebenkosten darin nunmehr denen des JVEG angeglichen wurden, stelle die Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage dar. Hinsichtlich des Honorars hielt das Berufungsgericht das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors für angemessen. So ergäben sich neben dem Grundhonorar Schreibkosten (16 x 1,80 €), Kosten des ersten Fotosatzes (13 x 2,00 €), Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €) und Porto/Telefonkosten von 15,00 €.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Der entscheidende Senat führt aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Gleichzeitig ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten – insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten – zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung. Unter den Umständen des Streitfalles war es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat.

Es wurde im Revisionsverfahren kein Sachvortrag aufgezeigt, wonach sich die Geschädigte im Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Abtretung des Schadenersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadenersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtenauftrags abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

Die Schätzung der als üblich erachteten Vergütung wurde im Rahmen der Revision nicht angegriffen.

Praxis

Der BGH stellt in seiner Entscheidung wiederholt klar, dass der Geschädigte das Recht hat, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Das Sachverständigenhonorar ist als angemessen anzusehen, wenn sich Grundhonorar und Nebenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 bewegen.

Da die als üblich erachtete Vergütung im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurde, wurde es auch nicht beanstandet, dass im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO das arithmetische Mittel des HB-V Korridors der BVSK-Honorarbefragung herangezogen wurde.

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