Hintergrund
Der Kläger begehrt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 I BGB Rückzahlung des Kaufpreises Zug- um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.
Er erwarb als Privatperson bei der Beklagten am 13.10.2006 einen Neuwagen. Nach verschiedenen Reparaturen, die der Kläger am Fahrzeug hatte durchführen lassen, teilte er der Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 03.01.2008 mit, dass er sein Recht auf Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 2 Var.2 BGB geltend mache und forderte die Beklagte auf, bis zum 16.01.2008 zu bestätigen, das Fahrzeug zurückzunehmen und ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern.
Die Beklagte bat am 29.01.2008 um die Vereinbarung eines Termins, in dem ihr das Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde, damit sie es hinsichtlich der vom Kläger genannten Mängel untersuchen könne. Ohne einen Termin zu vereinbaren, erklärte der Kläger sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Aussage
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB liegen nicht vor. Grundsätzlich setzt ein Rücktritt gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB voraus, dass eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird und damit die Gelegenheit zu dieser geboten wird.
Vorliegend erfüllt der Kläger die Anforderung nicht. In der Aufforderung des Klägers an die Beklagte, bis zum 16.01.2008 zu bestätigen, das Fahrzeug zurückzunehmen, ist keine Frist zur Nacherfüllung zu sehen.
Die Aufforderung reiche selbst dann nicht aus, wenn man sie entgegen dem Wortlaut wegen der angedrohten Konsequenz des Rücktritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens als Aufforderung zur Nacherfüllung wertete. Denn die Beklagte ist berechtigt, vor ihrer Entscheidung über die Durchführung der Nacherfüllung zu verlangen, dass ihr die Möglichkeit zur eigenen Prüfung der behaupteten Mängel eingeräumt wird. Diese Möglichkeit wollte die Beklagte auch wahrnehmen.
Dem Käufer obliegt sowohl die Pflicht, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsmöglichkeit einzuräumen, als auch die Bereitschaft, dem Verkäufer die Prüfung der Mängel zu ermöglichen, selbst wenn er dem Verkäufer die Mängel bereits konkret benannt hat.
Schließlich steht der Obliegenheit hier auch nicht entgegen, dass die vom Kläger gesetzte Frist bereits abgelaufen war, als die Beklagte den Kläger aufforderte, die Prüfung zu ermöglichen. Der Verkäufer kann sich unabhängig von einem gegebenen Fristablauf zur Mangelbeseitigung noch auf die Einrede des § 439 Abs. 3 berufen. Wenn eben dies der Fall ist, so muss dem Verkäufer allerdings auch hierzu die Prüfung des Fahrzeugs ermöglicht werden, um die Voraussetzungen der Einrede geltend machen zu können.
Wörtlich führt das OLG Düsseldorf aus:
„Erforderlich ist eine bestimmte und eindeutige Nacherfüllungsaufforderung (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 323 Rn. 13) unter Benennung des genauen Inhalts des Nacherfüllungsverlangens (Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 437, Rn. 10); dagegen genügt die bloße Aufforderung zur Erklärung zur/über die Leistungsbereitschaft nicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 897; so auch BGH NJW 1999, 3710, zitiert nach juris, dort Rn. 19, noch zu § 634 Abs. 1 BGB a. F.). Nur eine solche ist indes in dem Schreiben vom 03.01.2008 zu sehen. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass ausdrücklich eine Frist gesetzt wurde bis zum 16.01.2008 zur Bestätigung, dass das Fahrzeug zurückgenommen werde bei gleichzeitiger Bitte um Mitteilung einer diesbezüglichen Lieferfrist. Dies schließt es aus, die Aufforderung bereits auf die eigentlich Nacherfüllung selbst zu beziehen, hinsichtlich derer zunächst nur eine Erklärung über die Bereitschaft sowie über die zu erwartende Dauer verlangt wird.“