Datum 25.08.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Im Fall des OLG Hamm fehlte einem BMW, der auf Mobile.de beworben wurde ein Ausstattungsmerkmal; in der Fahrzeugbeschreibung war als Ausstattungsmerkmal angeführt „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. In diesem Streitfall erwarb ein Kläger bei einem Autohaus 2015 einen Pkw BMW X1 sDrive 18d zum Kaufpreis von 21.200,00 €. Auf das Fahrzeug war der Kläger über die Internetplattform www.mobile.de aufmerksam geworden. Das vorgenannte Ausstattungsmerkmal war dort angeführt und im Angebot enthalten.
Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs; der Beklagte übersandte ein Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war und der Kläger unterzeichnete dieses. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch nicht über eine werkseitige Freisprechungseinrichtung. Im Folgenden beanstandete der Kläger die fehlende Freisprecheinrichtung als Sachmangel; das beklagte Autohaus wies Ansprüche auf einen Sachmangel des Klägers zurück mit dem Hinweis auf die in der Bestellung und im späteren Kaufvertrag gerade nicht zugesagte Freisprecheinrichtung. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung.

 

Aussage

Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, die die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag feststellte. Das OLG Hamm verurteilte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Nutzungsvergütung/- entschädigung zur Rückzahlung von 20.750,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das OLG Hamm sah in der
fehlenden Freisprecheinrichtung einen Sachmangel an der Kaufsache. Nach dem OLG Hamm habe der Kläger nachweisen können, dass dieses Ausstattungsmerkmal Freisprechvorrichtung mit USB-Schnittstelle von dem beklagten Autohaus bei der Internetplattform www.mobile.de in der dort veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei.
Dies habe der Käufer als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen und weiter, dass es sich um das offiziell von BMW Ausstattungsmerkmal Fernsprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle handelt. Nach dem OLG Hamm ist die Beschaffenheitsangabe auch nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei.
Mache, so das OLG Hamm ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könnte er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist. Nachdem das beklagte Autohaus dies im vorliegenden Fall nicht getan habe war der Kunde als Kläger zum Rücktritt berechtigt. Laut dem OLG Hamm musste der Kläger dem beklagtem Autohaus auch keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben; zum einen hat die Beklagte diese ernsthaft und endgültig abgelehnt; zum anderen sei es der Beklagten auch technisch überhaupt nicht möglich gewesen das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers musste sich der Kläger in diesem Fall nicht einlassen. Insgesamt kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass dann wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, dies eine erhebliche Pflichtverletzung indiziert, die zum Rücktritt berechtigt.

Fazit

Interessant für die Praxis ist, dass Beschaffenheitsangaben auf Werbeplattformen ihremUmfang nach und auch im einzelnen zutreffen müssen. Rein der Umstand, dass in einem  Bestellformular Beschaffenheitsvereinbarungen nicht mehr enthalten sind, bedeutet nicht, dass eine Beschaffenheitsangabe wiederufen wurde. Vielmehr muss ein Kaufinteressent vor dem Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Beschaffenheitsvereinbarung doch nicht zutrifft bzw. ein Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist.
Insoweit ist immer vor Übersendung eines Bestellformular die Übereinstimmung mit Beschaffenheitsvereinbarungen in der Werbung insbesondere auf öffentlichen Plattformen abzugleichen.

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