Hintergrund
Gegenstand der Revision vor dem BGH war ein Rückabwicklungsbegehren des Klägers, welcher ein Fahrzeug leaste, dessen Kaufpreis 60.702,85 € betrug.
Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger einen Mangel im Bereich der Frontbeleuchtung fest. Einer der beiden Scheinwerfer leuchtete dreimal so hell auf wie der andere, woraus eine Blendwirkung resultierte. Der Kläger sei von der Polizei angehalten worden, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe.
Das erstinstanzliche LG Köln beauftragte in diesem Zusammenhang ein Gutachten und der Sachverständige stellte fest, dass bei einem Scheinwerfer die Lichtstärke bei 15,7 lx und bei dem anderen bei 47,2 lx lag. Auch der Sachverständige ging davon aus, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend sei.
Nicht geklärt werden konnte, ob die Ursache dieser Blendwirkung letztendlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einen Softwarefehler oder auf eine Kombination dieser Ursachen beruhe.
Das OLG Köln als Berufungsgericht (AZ: I-25 U 3/16) hatte die Berufung zurückgewiesen, nachdem bereits das erstinstanzliche LG Köln (AZ: 27 O 447/14) die Klage abgewiesen hatte.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück. Diesem gab der BGH mehrere Hinweise mit auf den Weg.
Aussage
Nach Ansicht des BGH sei es unschädlich, wenn der Käufer im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens nicht die genaue Ursache des beanstandeten Mangels benenne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es vielmehr, wenn der Käufer die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt – also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
Vor diesem Hintergrund sah der BGH die Mangelanzeigen als ausreichend an. Es komme letztendlich auch nicht darauf an, auf welche Ursache diese Blendwirkung zurückgehe. Die vom Sachverständigen in der ersten Instanz festgestellten Ursachen seien allesamt der Sphäre der Beklagten zuzuordnen.
Nur ein erheblicher Mangel berechtigt zum Rücktritt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Der BGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Verkäufer und nicht der Käufer die Beweislast dafür trage, dass ein Mangel unerheblich sei. Das OLG Köln sah dies noch genau umgekehrt.
Weiter führte der BGH aus, dass es bei der Prüfung der Erheblichkeit des Mangels nicht allein darauf ankomme, ob bei einem behebbaren Mangel die Mangelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises überstiegen.
Der Senat habe bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.05.2014 (AZ: VIII ZR 94/13) ausgeführt, dass eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Auch wenn bei einem behebbaren Mangel die Kosten der Mangelbeseitigung unterhalb der 5 %-Grenze liegen, könne der Mangel aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) dennoch erheblich sein.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Frage der Behebbarkeit des Mangels auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Rücktritts ankomme. Sei zum Zeitpunkt des Rücktritts die Mangelursache noch ungewiss, so komme es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an.
Im konkreten Fall war es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist dann bei der Beurteilung der Unerheblichkeit des Mangels auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen. Hierzu der BGH:
„Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel.“