Datum 12.03.2024
Category Allgemein
Oldtimer Prüfung durch einen TÜV Gutachter in Hamburg

Im Zuge der Digitalisierung und der ständigen Weiterentwicklung des Verbraucherrechts steht ein Fall besonders im Fokus, der die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags und die damit verbundenen Erstattungsansprüche für Kosten behandelt. Das Oberlandesgericht Stuttgart lieferte mit seinem Urteil vom 17. August 2023 (Az. 2 U 41/22) wichtige Impulse für die Praxis des Fahrzeughandels und den Schutz der Verbraucher. Dieser Artikel beleuchtet den Fall, seine Bedeutung und bietet praxisnahe Einblicke für Verbraucher und Händler.

Hintergrund des Falls

Im Februar 2018 erwarb eine Kundin von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen für 4.900 €, der bereits im August 1999 erstmalig zugelassen wurde. Trotz der Kennzeichnung als „Bastlerfahrzeug“ im Kaufvertrag und der Akzeptanz des Zustands durch die Käuferin nach einer Probefahrt, traten nach der Übergabe des Fahrzeugs mehrere Mängel auf. Diese Entwicklungen führten zu einem rechtlichen Disput, der vor dem OLG Stuttgart endete.

Juristische Auseinandersetzung

Die Käuferin forderte aufgrund der Mängel die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für einen Sachverständigen sowie für Anwaltskosten. Das Landgericht Heilbronn, welches in erster Instanz urteilte, erkannte zwar die Mängel und den Anspruch auf Rückabwicklung an, sprach der Käuferin jedoch nicht die Erstattung der Nebenkosten zu. Die Begründung lag darin, dass der Verkäufer sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht in Verzug befand.

Urteil des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart folgte weitgehend der Argumentation der Käuferin und sprach ihr die Erstattung der Sachverständigen- und Anwaltskosten zu. Die Urteilsbegründung stützte sich auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung durch den Verkäufer. Die Kosten für das Sachverständigengutachten und die anwaltliche Vertretung wurden als adäquat-kausale Folgen dieser Pflichtverletzung angesehen.

Bedeutung für den Kfz-Handel

Das Urteil des OLG Stuttgart unterstreicht, dass die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht pauschal zum Ausschluss von Sachmängelansprüchen führt. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Wille der Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags. Das Gericht machte deutlich, dass ein Verbrauchsgüterkauf nicht zum vollständigen Ausschluss von Sachmängelansprüchen führt, selbst wenn das Fahrzeug mit bestimmten Einschränkungen verkauft wird.

Fazit

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für den Fahrzeughandel und stärkt die Rechte der Verbraucher. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer und die Bedeutung von Sachverständigengutachten im Rahmen von Mängelrügen.

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