Hintergrund
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors, die einen erheblichen Konstruktionsmangel darstellten und daher die Gefahr eines Motorschadens in sich bergen.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, das OLG Frankfurt beschäftigte sich nun mit der Berufung.
Aussage
Auch nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. stellt eine erhöhte Geräuschbildung des Motors keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar. Zwar mag es sich vorliegend um einen konstruktiven Mangel handeln, dies allein bedeutet nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, dass auch ein Mangel im Rechtssinn vorliegt.
Zwar ist ein Geräusch im unteren Drehzahlbereich vernehmbar, welches auch als störend empfunden werden kann, dieses ist indes jedoch als bloße, nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigt keine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages.
Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass das Geräusch an der Wartung, am Öl oder aber am Kettenspanner liegen kann, konnte jedoch keine genaue Ursache benennen. Auch eine erhöhte Gefahr eines Motorschadens konnte der Sachverständige nicht feststellen, er hielt sie auch nur für „denkbar“.
„Im Ergebnis handelt es sich deshalb bei den vom Kläger beanstandeten Geräuschen um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, das einen erheblichen Mangel im Rechtssinne nicht darstellt.“
Praxis
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund eines Mangels ist nur dann möglich, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn die Beseitigungskosten eines beseitigungsfähigen Mangels 5 % der Kaufpreissumme überschreiten.
Vorliegend konnte schon nicht geklärt werden, aus wessen Sphäre der Fehler herrührte, da die Geräusche auch durch die Fahrweise, Wartungshäufigkeit bzw. die Qualität des verwandten Motoröls beeinflusst worden sein konnte.