Datum 14.07.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs sowie Schadenersatz.

Aussage

Nach Ansicht des LG Düsseldorf kann die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

„Auch wenn die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts nicht als Beschaffenheit im Sinne von §343 Abs.1 Satz 1 BGB vereinbart haben, sind die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch des Neufahrzeugs zumindest öffentliche Äußerungen mit der Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von §434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB durch diese Angaben bestimmt wird.

Aus dem Prospekt ergibt sich, dass das Fahrzeug nach dem dort beschriebenen verfahren 5,8 l kombiniert bzw. 7,2 Liter innerorts und 5,1 l außerorts auf 100km verbrauchen soll. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig eine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn – worauf auch die Beklagte abhebt – ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer kann jedoch erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.“

Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat den Kraftstoffverbrauch auf einem Testgelände auf der Grundlage einschlägiger europäischer Vorgaben überprüft und kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug innerorts 9,4 l statt 7,2 l (damit 30,5% mehr), außerorts 5,9 l statt 5,1 l (mithin 15,7% mehr) und kombiniert 7,2 l anstatt 5,8 l (damit 24,1% mehr) verbraucht.

Diese erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar, die die Klägerin zum Rücktritt berechtigt.

Praxis

Eine erhebliche Pflichtverletzung bei der Überschreitung der im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte liegt dann vor, wenn diese um mindestens 10 % überschritten werden.

Die Grenze von 10 % trägt nach Ansicht des BGH des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten

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