Hintergrund
Die Parteien streiten um Ersatz von restlichem Treibstoff, der sich nach einem Unfallgeschehen noch im streitgegenständlichen Fahrzeug befand.
Aussage
Kosten für Restbenzin im Tank (18 l á 1,50 €) sind nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht zu erstatten.
Das streitgegenständliche Fahrzeug befand sich mitsamt des Tankinhalts auch nach dem Unfallgeschehen noch im Eigentum und Besitz des Klägers. Ein wirtschaftlicher Nachteil trat für den Kläger erst ein, als er sich entschloss, das Fahrzeug zu dem im Kfz- Schadengutachten bezifferten Restwert von 300,00 € zu veräußern. In die Ermittlung des Restwerts war der Umstand des verhältnismäßig vollen Tankinhalts nicht eingeflossen, das Maß der Tankfüllung stelle in der Praxis regelmäßig keinen wertbildenden Faktor dar.
Sofern nach einem Totalschadenfall noch überdurchschnittliche Mengen an Treibstoff im Tank verbleiben und der Geschädigte mit deren unvergüteter Hingabe nicht einverstanden ist, hat er selbst dafür Sorge zu tragen, den wirtschaftlichen Wert zu realisieren.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hätte der Kläger den Tankinhalt abpumpen können oder mit dem Käufer des Fahrzeugs eine Erhöhung des Kaufpreises aushandeln können.
„Verbleiben nach einem Totalschadensfall noch überdurchschnittlich große Mengen an Treibstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit deren unvergüteten Hingabe nicht einverstanden dann ist es seine Aufgabe, den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert selbst zu realisieren (Senat a.a.O.). Eine Realisationsmöglichkeit besteht darin, entweder eigenständig für das Abpumpen des noch vorhandenen Benzins Sorge zu tragen oder Dritte damit zu beauftragen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf LG Darmstadt, Urteil vom 24. Juli 1990, Az.: 17 S 388/89).Sollte der Behauptung des Klägers entsprechend der mit einer Fremdbesorgung zu erwarten gewesene Kostenaufwand den Sachwert des Resttreibstoffs überstiegen haben, so hätte sich für ihn folgende Verwertungsmöglichkeit angeboten: Er hätte mit dem Käufer des Unfallfahrzeugs separat eine Erhöhung des Kaufpreises aushandeln können (vgl. Senat a.a.O.). Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, da im Gutachten M. der Restwertaufkäufer mit dem höchsten Gebot von 300 Euro mit Firmenbezeichnung, Ortsangabe und Telefonnummer aufgeführt ist (Bl 9 d.a.).”
Praxis
Das OLG Düsseldorf entscheidet entgegen der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, dass das Restbenzin im Tank nicht zu den erstattungsfähigen Schadenersatzpositionen zählt. Es ist der Ansicht, der Geschädigte müsse den Wert größerer Mengen Benzins selbst realisieren und gegebenenfalls abpumpen.
Die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung sieht dies anders und hält es für unzumutbar, dass der Geschädigte aus seinem bei dem Unfall zum Totalschaden gewordenen Fahrzeug den restlichen Treibstoff absaugen und für das Folgefahrzeug aufbewahren soll.