Datum 15.01.2017
Category Allgemein
Was tun?

Hintergrund

Im Berufungsfall des OLG Hamm begehrte die Klägerin als Versicherungsnehmerin von ihrer Vollkaskoversicherung vertragliche Leistungen aus einem Unfallgeschehen, bei dem ihr Ehemann, Eigentümer und auch wirtschaftlicher Halter des versicherten Fahrzeugs auf einer Bundesautobahn bei Aquaplaning ins Schleudern geriet und mit dem Fahrzeug eine Leitplanke streifte. Das erstinstanzliche Gericht (LG Bielefeld, Urteil vom 22.10.2015, AZ: 6 U 500/14) hatte die Klage abgewiesen.

Nach dem Unfall, der sich gegen 09:30 Uhr ereignete, stieg der Ehemann der Klägerin aus, besah sich die Leitplanke und verließ dann nach kurzer Zeit mit dem beschädigten Fahrzeug die Unfallstelle. Er fuhr in sein Büro und benachrichtigte dort gegen 11:00 Uhr die beklagte Kaskoversicherung. Nachfragen oder Weisungen zu aktuellen Feststellungen wurden ihm bei dieser Benachrichtigung nicht erteilt.

Die Beklagte lehnte Versicherungsleistungen unter Hinweis auf die entsprechende Vorschrift in den vereinbarten AKB ab, wo es heißt:

„Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Unter erforderlichen Feststellungen ist die Aufnahme der erforderlichen Daten zum Schadenereignis je nach Umfang des Schadens (Unfallbericht, Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und Zeugen, Fotoaufnahmen, Verständigung der Polizei und ähnliches zu verstehen.“

Demgegenüber behauptete die Klägerin, ein Schaden an der Leitplanke sei nicht zu sehen gewesen.

Laut dem vorinstanzlichen Gericht, das die Klage abwies, soll der Ehemann der Klägerin die vereinbarte Aufklärungsobliegenheit verletzt haben, wobei es auf das Vorliegen eines mehr als belanglosen Fremdschadens im Sinne des § 142 StGB nicht ankomme. Nach dem LG Bielefeld geht die Obliegenheit aus den AKB weiter als die Pflichten aus § 142 StGB und der Ehemann der Klägerin hat die Obliegenheit auch vorsätzlich verletzt.

Die Klägerin verfolgt die Versicherungsleistungen im Berufungsverfahren weiter und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nicht leistungsfrei geworden sei, da mit einem Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort nicht zu rechnen gewesen sei und der Beklagten weiterhin durch den Anruf des Ehemannes gegen 11:00 Uhr alsbald Feststellungen ermöglicht worden sind.

Aussage

Das OLG Hamm verurteilt die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und führt hierzu wie folgt aus:

„2. Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Das angefochtene Urteil ist antragsgemäß abzuändern.

Die Klägerin hat gem. Ziffer A.2.3.2 Abs. 1 AKB i.V.m Ziffer A.2.7.1 lit b) AKB einen Anspruch auf Entschädigung für die unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 9.592,93 Euro.

Dass das versicherte Fahrzeug infolge eines bedingungsgemäßen Unfalls beschädigt wurde, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus Ziffer A.2.7.1 lit b) AKB i.V.m Ziffer A.2.9 und Ziffer A.2.12. AKB.

Danach steht dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung in Höhe der infolge des Unfalls erforderlichen Reparaturkosten zu, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert wird, wobei der Versicherer gem. Ziffer A.2.9 AKB nur den Nettobetrag erstattet, wenn keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

Die Reparaturkosten ergeben sich aus dem klägerseits vorgelegten Gutachten, sie betragen 10.092,93 Euro netto und stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die gem. Ziffer A.2.12 AKB abzusetzende Selbstbeteiligung beläuft sich ausweislich des Versicherungsscheins vom 16.07.2012 auf 500,00 Euro.

Die Beklagte ist nicht gem. Ziffer E.6.1 AKB i.V.m § 28 Abs. 2, 3 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Ehemann der Klägerin eine Aufklärungsobliegenheit verletzte, indem er nur kurze Zeit an der Unfallstelle blieb, ohne die Polizei zu verständigen und der Beklagten den Unfall erst anderthalb Stunden später meldete.

Zwar treffen den Ehemann der Klägerin als Eigentümer und Halter des über die Klägerin versicherten Fahrzeugs und damit als versicherte Person i.S.d Ziffer A.2.4 AKB gem. Ziffer F.1 AKB dieselben Pflichten wie den Versicherungsnehmer. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung liegt aber nicht vor.

Es ist bereits zweifelhaft, ob objektiv eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.

Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die Obliegenheit aus Ziffer E. 1.3 AKB, was das Verlassen des Unfallortes angeht, nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinausgeht (so auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2016 – 5 U 75 / 14, ZfS 2016, 211, 212 f., unter I 1 a aa; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 2166/15, SP 2016, 123, Juris-Rn. 5; Halbach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, AKB 2008 E.1-E.6 Rn. 14; a.A. offenbar – in einem obiter dictum – OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 7 U 121/14, Juris- Rn. 39-43 = VersR 2015, 444 = ZfS 2015, 96 mit kritischer Anmerkung Rixecker).

Allerdings ist die Obliegenheit von ihrem Wortlaut her weit gefasst (vergleiche näher etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ordnungsnummer 350, AKB 2008 E.1 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es ankommt, wird die Klausel aber auf den ihm bekannten Straftatbestand beziehen (ebenso OLG Saarbrücken, a.a.O.), zumal die Klausel offenbar „je nach Umfang des Schadens“ unterschiedliche Anforderungen stellt.

Das Verlassen des Unfallorts wäre hiernach nur dann eine Obliegenheitsverletzung gewesen, wenn objektiv ein im Sinne des § 142 StGB relevanter Fremdschaden gegeben war und der Ehemann der Klägerin dies erkannte oder jedenfalls bedingt vorsätzlich die Augen davor verschloss.

Diese Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung stehen zur Beweislast der Beklagten. Dass sie vorliegen, lässt sich nicht feststellen.

Der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, er habe bei Nachschau an der Anstoßstelle keine Beschädigungen der Leitplanke oder einen sonstigen Schaden festgestellt.

Eine solche – mehr als belanglose – Beschädigung ergibt sich auch nicht etwa ohne weiteres aus der Beschädigung des Fahrzeugs. Die Beklagte hat dazu nichts Konkretes vorgetragen und keinen Beweisantrag gestellt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die – für solche Kollisionen konzipierte – Leitplanke die Streifkollision ohne relevante Schäden überstand.

Ein relevanter Fremdschaden lässt sich daher schon objektiv nicht feststellen, erst recht nicht ein (bedingter) Vorsatz des Ehemanns der Klägerin.

Die Obliegenheit dürfte auch nicht etwa dahin zu verstehen sein, dass sie – nicht nur ein Warten, sondern auch – ein aktives Benachrichtigen der Polizei verlangt (so für die dort kommentierten Musterbedingungen etwa auch Knappmann, a.a.O., Rn. 21 Mitte: nicht verpflichtet, die Polizei hinzuziehen). Jedenfalls wird das gelten in einem Fall wie dem vorliegenden, weil die Klausel, wie gesagt, „je nach Umfang des Schadens“ offenbar Verschiedenes verlangt.

Selbst wenn man – entgegen soeben (1) – die Obliegenheit nicht auf die Pflichten des § 142 StGB begrenzt, ist zweifelhaft, ob der Ehemann der Klägerin die Obliegenheit, zu warten und Feststellungen zu ermöglichen, verletzt hat.

Nach dem Wortlaut von E. 1.3 Abs. 1 wird kein aktives Verhalten verlangt, sondern nur das Ermöglichen von Feststellungen und damit das Gewährenlassen feststellungsbereiter (dritter) Personen (anders freilich offenbar OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 41).

Abs. 2 erläutert nach seinem Wortlaut nur die Feststellungen, welche der Versicherungsnehmer – nach Abs. 1 – zu ermöglichen hat. Danach ist die Verständigung der Polizei eine von mehreren möglichen Maßnahmen, die zur Aufnahme der erforderlichen Daten zum Schadenereignis und damit zu den Feststellungen gehören und die der Versicherungsnehmer (nur) zu ermöglichen hat.

Und auch ein Verstoß gegen die bloße Obliegenheit, an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten, ist zweifelhaft.

Das Warten an der Unfallstelle ist wohl nur dann zur Ermöglichung von Feststellungen geeignet, wenn ein Feststellungsinteresse Dritter besteht und feststellungsbereite Personen anwesend sind oder deren Erscheinen jedenfalls nicht auszuschließen ist. Warum Letzteres anzunehmen sein sollte, hat die Beklagte nicht dargetan und ist auch sonst kaum ersichtlich. Ein relevanter Fremdschaden steht nicht fest; und mit dem Erscheinen – eines Mitarbeiters oder Beauftragten – der Beklagten (als der maßgeblich an weiteren Feststellungen interessierten Person) war jedenfalls nicht zu rechnen.

Ob der Versicherungsnehmer nach alledem im Falle eines Unfalls ohne Fremdschaden im Rahmen seiner allgemeinen Obliegenheit aus Ziffer E.1.3 Abs. 1 Satz 1 AKB, „alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann“, dennoch gehalten ist, an der Unfallstelle angemessene Zeit abzuwarten, bis eine feststellungsbereite Person kommt, oder diese von sich aus zu verständigen, kann im Ergebnis offen bleiben, weil der Ehemann der Klägerin eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat:

Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt es, dass er kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. April 2015 – 14 U 208/14 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 7 U 121/14 -, Rn. 57, juris).

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung setzt damit voraus, dass der Versicherungsnehmer (oder der ebenso verpflichtete Versicherte) es zumindest für möglich hält, dass er an der Unfallstelle zu warten bzw. die Polizei oder den Versicherer zu verständigen hat.

Auf die Kenntnis der allgemein bekannten strafrechtlich bewehrten Wartepflicht aus § 142 StGB ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen (so aber OLG Stuttgart aaO, Rn. 58). Maßgeblich ist vielmehr, ob es der Versicherungsnehmer für möglich hält, dass er – auch ohne Eintritt eines Fremdschadens – an der Unfallstelle zu warten und ggf. die Polizei zu verständigen hat und dass er einen entsprechenden Obliegenheitsverstoß in Kauf nimmt.

Dies lässt sich nach den vorstehend dargestellten Überlegungen zum objektiven Regelungsgehalt der Klausel nicht bejahen. Ein versicherungsrechtlich nicht vorgebildeter Laie erkennt nicht ohne weiteres, dass der Versicherer von ihm – auch in einem Fall wie dem vorliegenden – verlangt, schon an der Unfallstelle alle Vorkehrungen zur zeitnahen Feststellung des Schadenereignisses zu treffen und insbesondere die Unfallstelle nicht zu verlassen, wenn es an einem Fremdschaden fehlt.

Die Vorgaben der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit dienen in solchen Fällen im Ergebnis nur dem Feststellungsinteresse des Versicherers, welches in seinen Einzelheiten nicht jedem Versicherungsnehmer bekannt ist. Insbesondere lässt sich nicht erwarten, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer – oder ihm gleichgestellten Versicherten – das Interesse des Versicherers präsent ist, – auch in einem Fall wie dem vorliegenden – möglichst zeitnah und unverfälschbar (und damit letztlich durch die Polizei) Feststellungen zur Identität des Fahrers und seiner Fahrtüchtigkeit zu treffen und nicht erst – wie hier – anderthalb Stunden später von einem anderen Ort telefonisch benachrichtigt zu werden.

Der Ehemann der Klägerin benachrichtigte die Beklagte schon nach Fahrtende telefonisch über den Unfall. Dass er dies nicht schon vorher an der Unfallstelle tat, beruhte so offenbar nicht auf dem Bestreben, die Erfüllung einer bekannten Feststellungsermöglichungspflicht hinauszuzögern (so der Fall des OLG Stuttgart aaO Rn. 45).

Eine erneute Vernehmung des Ehemanns der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht geboten. Die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch das Landgericht beruht nicht auf der Zeugenvernehmung, sondern auf allgemeinen rechtlichen Erwägungen, wie sich aus den Entscheidungsgründen deutlich ergibt.

Auch eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor.

Die objektive Obliegenheitsverletzung ist – auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG – vom Versicherer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer trägt nach dieser Vorschrift die Beweislast nur für das Nichtvorliegen eines grob fahrlässigen Verschuldens (vergleiche nur Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 73).

In Rede steht also auch hier nur das Verlassen der Unfallstelle ohne einen im Sinne des § 142 StGB relevanten Fremdschaden.

Dies war vorliegend nach Auffassung des Senats nicht grob fahrlässig.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedermann einleuchten musste (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 205).

Für die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt dies voraus, dass der Verpflichtete ohne weiteres erkennen konnte, welche Aufklärungsmaßnahmen von ihm erwartete wurden und er sich darüber leichtfertig hinwegsetzte.

Die Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Dass der Ehemann der Klägerin nicht erkannte, dass die Beklagte von ihm ein Warten an der Unfallstelle oder etwa eine Verständigung der Polizei oder des Versicherers verlangte, kann schon nach den Ausführungen zum objektiven Gehalt der Aufklärungsobliegenheit und zu den Voraussetzungen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht als grob fahrlässig gewertet werden.

Danach ist schon aus versicherungsrechtlicher Sicht zumindest zweifelhaft, ob der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auch ohne Fremdschaden aktiv Feststellungen treffen und in die Wege leiten muss, indem er etwa die Polizei zum Unfallort ruft. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum ist einem versicherungsrechtlichen Laien nicht als grob fahrlässig anzulasten, weil er sich nicht über eine jedermann einleuchtende Verhaltensanforderung hinwegsetzt.

Ebenso wenig ist die Verneinung einer Wartepflicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn mangels Fremdschadens mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Dritter nicht zu rechnen war.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Unfall auf einer Bundesautobahn ereignet hatte. Die Annahme, die Beklagte unmittelbar nach Fahrtende noch rechtzeitig über den Schadenfall informieren zu können, kann nicht als grob fahrlässiges Verkennen der Aufklärungsobliegenheiten gewertet werden.

So heißt es auch in dem Standardkommentar zum VVG (Knappmann, a.a.O): „Eine Meldung beim Versicherer reicht [ … ] aus, wenn damit tatsächliche Möglichkeiten zu zeitnahen Feststellungen gegeben werden.“

Soweit die Beklagte bei dem Telefonat gegen 11:00 Uhr auf Weisungen verzichtete, geht dies zu Ihren Lasten. Sie hätte solche Weisungen oder weitere Nachfragen halten können (vergleiche auch dazu Knappmann, a.a.O.).“

Praxis

Nach dem OLG Hamm spricht viel dafür, dass die entsprechende Obliegenheit am Unfallort nur ein (passives) Warten gebietet und nicht ein (aktives) Benachrichtigen des Geschädigten oder der Polizei, da die Klausel nur verlangt, die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Nach dem OLG Hamm sind jedenfalls die Grenzen der Pflicht aus § 142 StGB bei der Prüfung des Verschuldens einer Obliegenheitsverletzung aus entsprechenden Kaskobindungen zu berücksichtigen.

Die Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers verneint das OLG Hamm, da zum einen kein relevanter Fremdschaden im Sinne des § 142 StGB festzustellen war, hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort, daher jedenfalls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Obliegenheitsverletzung nicht festzustellen waren, und zum anderen der Versicherte nach Beendigung der Fahrt sogleich den Versicherer informierte.

Streitig bleibt auch nach dem Urteil des OLG Hamm, ob die Obliegenheit aus den entsprechenden AKB hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort über die Pflicht aus § 142 StGB hinausgeht oder nicht.

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