Datum 31.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger hatte am 01.12.2012 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, sein Pkw erlitt dabei einen Totalschaden. Der Kläger war nicht in der Lage, den Kauf eines Fahrzeugs aus eigenen Geldmitteln zu finanzieren. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht. Er bemühte sich bei seiner Hausbank nachweislich um einen Kredit zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung, erhielt diesen aber erst am 16.05.2013.

Zwischen dem 01.12.2012 und dem 21.05.2013 musste der Kläger für 172 Tage auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichten. Dafür macht er eine Entschädigung in Höhe von 8.600,00 € geltend. Der Kläger hatte nur dieses eine Auto, er wurde in dieser Zeit nach eigener Aussage von Arbeitskollegen und seinem Chef mitgenommen und lieh sich das Fahrzeug seiner Freundin, wenn diese es zeitweise nicht benötigte.

Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte lediglich 1.239,00 €, den Differenzbetrag machte der Kläger nun geltend.

 

Aussage

Der Kläger hat hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Er hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.12.2012 darauf hingewiesen, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Vorfinanzierung nicht zulassen.

Mit dem Schreiben seiner Hausbank hat der Kläger dargelegt, dass ihm die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung eines Fahrzeugs jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich war.

Dem Kläger steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Unfall am 01.12.2012 bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs am 21.05.2013 zu. Da das Unfallfahrzeug bereits über elf Jahre alt war, nimmt der Senat eine Herabstufung in der Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch um zwei Gruppen – von Gruppe H in die Gruppe F – vor, sodass der Tagessatz 50,00 € beträgt.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs begrenzt, der im Verfahren vor dem LG Koblenz (AZ: 5 O 28/13) angegebene Wiederbeschaffungswert ist mit 9.090,00 € zudem höher als der Nutzungsausfallschaden.

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