Datum 17.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm ging es um die Frage, ob die Neufahrzeugeigenschaft eines Fahrzeugs, das laut der Käuferin beim Verkauf über ein Jahr alt gewesen sein soll, dadurch verloren geht, dass zwischen dem Produktionszeitpunkt und dem Kaufvertragsabschlusszeitpunkt nicht ganz ein Jahr liegt.

In diesem Fall erwarb die Klägerin bei der zweitbeklagten Herstellerfirma aus Stuttgart über die erstbeklagte Vertragshändlerin ein Fahrzeug der Marke Mercedes – nämlich einen Mercedes CL 500 – als Neufahrzeug. Dieses Fahrzeug war unstreitig am 30.09.2011 produziert worden, wobei der Klägerin das Produktionsjahr 2011 bekannt war.

Die Bestellung der Klägerin erfolgte unter dem 27.09.2012 und die zweitbeklagte Herstellerin akzeptierte die Bestellung am 28.09.2012. Die Klägerin zahlte für das Fahrzeug einen Kaufpreis in Höhe von 105.000,00 € und übernahm es in Kenntnis des Produktionsjahres im Oktober 2012.

Ende 2012 / Anfang 2013 forderte die Klägerin von den Beklagten die Kaufvertragsrückabwicklung mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der erstbeklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden. Insoweit habe es auch bei Übergabe eine Laufleistung von bereits 86 km aufgewiesen.

Die Beklagten lehnten sowohl die Neulieferung eine Mercedes CL 500 und auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Die Klägerin forderte daraufhin von den Beklagten im Klagewege unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils für gefahrene Kilometer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 103.800,00 €.

 

Aussage

Die Klage blieb auch vor dem OLG Hamm, dem Berufungsgericht erfolglos.

Laut dem OLG Hamm steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitigen Kaufvertrages zu, da nicht festgestellt werden könne, dass der als Neufahrzeug verkaufte Mercedes CL 500 bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen sei.

Zunächst sei von der Klägerin keine Vereinbarung zwischen den Parteien nachgewiesen worden, wonach es ihr darum gegangen sei, ein erst im Jahre 2012 hergestelltes Fahrzeug zu kaufen. Ihre diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin, so das OLG Hamm, nicht nachweisen können. Gegen die Annahme eines solchen Kaufvertragsabschlusses, wonach ein solcher mit dem Produktionsjahr 2012 stehen und fallen sollte, spreche im Übrigen nach dem OLG Hamm auch, dass die Klägerin an dem Vertrag festgehalten habe, nachdem sie Anfang Oktober 2012 erfahren hat, dass ihr gekauftes Fahrzeug bereits im Jahre 2011 hergestellt worden sei. Den Kaufvertrag habe sie dann – sogar nach Gewährung eines weiteren Nachlasses von 3.000,00 € – vollzogen.

Im Übrigen sei das Fahrzeug Mercedes CL 500 auch ein Neufahrzeug gewesen und habe daher als Neufahrzeug verkauft werden dürfen.

Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt sei, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde, wenn das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweise und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten seien sowie wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate lägen.

Laut dem OLG Hamm habe die Klägerin als beweisbelastete Partei nicht nachweisen können, dass diese Voraussetzungen beim streitgegenständlichen Fahrzeug Mercedes CL 500 nicht erfüllt seien.

So habe sie nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug nur noch ein bis Mitte 2012 produziertes „Auslaufmodell“ gewesen sei. Ebenso sei von ihr nicht bewiesen, dass das Fahrzeug bei Übergabe bereits genutzt gewesen sei, weil es zuvor bei Ausstellungen als Probefahrzeug gedient habe. Ebenfalls nicht Beweis erbracht habe die Klägerin dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits 86 km gelaufen sei.

In dem bei der Übergabe unterzeichneten sogenannten „Torpass“ habe die Klägerin die Laufleistung nicht beanstandet.

Letztendlich sei das Fahrzeug beim Erwerb durch die Klägerin auch nicht älter als zwölf Monate gewesen, das Produktionsdatum lag beim 30.09.2011, die Bestellung der Klägerin erfolgte sodann am 27.09.2012, wobei die zweitbeklagte Herstellerin die Bestellung am 28.09.2016 akzeptierte, sodass der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf der Jahresfrist zustande gekommen sei.

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