Datum 10.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Das LG Bonn beschäftigte sich als Berufungsinstanz mit der Frage der Ersetzbarkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. In der Vorinstanz (AG Siegburg, AZ: 111 C 42/15) wurden klägerseits mehrere Schadenersatzansprüche in Form von Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten (jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner) geltend gemacht.

Die Beklagte berief sich darauf, die Geschädigten hätten gegen Schadenminderungspflichten verstoßen, indem sie nicht zu angebotenen günstigeren Tarifen angemietet hätten. Die Beklagte hatte offensichtlich die Geschädigten nach den jeweiligen Unfällen angerufen und auf angeblich günstigere Anmietmöglichkeiten verwiesen. Allerdings beinhalteten diese Anmietmöglichkeiten stets bestimmte Selbstbehalte in der Haftungsreduzierung.

Die Beklagte behauptete, man hätte telefonisch zugesagt, man werde im Schadenfall die Selbstbeteiligung übernehmen.

Das AG Siegburg hielt diese Angebote für nicht vergleichbar und sprach weitere Mietwagenkosten zu. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos. Das LG Bonn bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

 

Aussage

Mittels Hinweisbeschluss verwies das LG Bonn darauf, dass die Entscheidung des AG Siegburg rechtsfehlerfrei ergangen war. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten führten zu keiner anderen Beurteilung.

Durch die Ablehnung der auf Beklagtenseite unterbreiteten Vermittlungsangebote hätten die Geschädigten nicht gegen Schadenminderungspflichten verstoßen, da diese Angebote für die Geschädigten nicht zumutbar gewesen wären. Hierzu das LG Bonn:

„Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass in den Fällen 1 und 7 ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Geschädigten vorgelegen habe, nachdem diese die angebotene Vermittlung durch die Beklagte zu einem günstigeren Preis abgelehnt hätten, trifft dies nicht zu. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 -, Rn. 9, juris). Jedoch muss es sich – neben der von dem Bundesgerichtshof in der vorbenannten Entscheidung thematisierten tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebotes auch – um ein für den Geschädigten zumutbares Angebot handeln. Insoweit kann dahinstehen, ob dies überhaupt bei einem rein telefonischen Angebot der Fall sein kann, was mangels Nachweisbarkeit Durchsetzungsschwierigkeiten bedeuten kann. Jedenfalls ist dies nicht bei telefonischen Angeboten mit Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkasko der Fall. Der Geschädigte hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein schutzwürdiges Interesse, für die Kosten einer möglichen Beschädigung nicht selber aufkommen zu müssen (Beschluss der Kammer vom 09.01.2012 zu 8 S 255/11). Insofern ist es für einen Geschädigten unzumutbar, die telefonischen Zusage der Versicherung, sie würde im Schadensfall die Selbstbeteiligung übernehmen, hinzunehmen und auf Basis dieses kaum belegbaren Telefongesprächs einen Vertrag mit einem Autovermieter einzugehen, der eine Selbstbeteiligung vorsieht. Das Risiko, die Selbstbeteiligung später im Falle eines Schadens an dem Mietwagen zunächst wiederum gegen die Versicherung geltend machen zu müssen, macht das Angebot für den Geschädigten unzumutbar.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Angebot im Übrigen im Hinblick auf Anmietungsdauer, Zahlungsbedingungen etc., und im Fall 7 auch hinsichtlich des Zeitpunktes überhaupt ausreichend konkretisiert war.“

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