Datum 17.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin machte vor dem AG Wuppertal mehrere Schadenersatzpositionen geltend, welche aus einem Unfallereignis vom 31.08.2015 resultierten.

Hierbei war die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig.

Bezüglich der unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten berief sich die Beklagte auf angebliche Vermittlungsmöglichkeiten. Man hätte ein Fahrzeug zu einem Tagespreis von 45,00 € anbieten können.

Außerdem bestritt die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten einer Rechnungsprüfung. Die konkreten Reparaturkosten lagen höher als die vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten. Deswegen veranlasste die Beklagte eine solche Rechnungsprüfung. Sie war allerdings nicht dazu bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Die Klage vor dem AG Wuppertal war weitaus überwiegend erfolgreich.

 

Aussage

Bezüglich der Mietwagenkosten hielt das AG Wuppertal die auf Beklagtenseite behaupteten günstigeren Vergleichsangebote für nicht vergleichbar und damit irrelevant.

Zwar habe die Beklagte in einem Telefonat vom 01.09.2015 und sodann per Email vom 02.09.2015 mitgeteilt, man könne einen Mietwagen zu einem Tagespreis von 45,00 € vermitteln. Hierbei sei auch eine kostenlose Zustellung und Abholung des Mietwagens enthalten. Außerdem wären sämtliche Kilometer, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,00 € und alle Nebenkosten inklusive gewesen.

Die Klägerin habe allerdings vorgetragen, dass ihr bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von lediglich 300,00 € hatte. Außerdem bestehe ein Regulierungsansprach seitens der Klägerin gegen die Kaskoversicherung auch für den Fall grober Fahrlässigkeit. Der Klägerin sei es wichtig gewesen, dass diese Konditionen auch für den Mietwagen angeboten werden könnten. Sie habe sich vor diesem Hintergrund gegen das Angebot der Beklagten und für den eigenen Tarif mit der entsprechenden Versicherungsleistung entschieden. Damit hielt das AG Wuppertal das Angebot der verklagten Versicherung für nicht vergleichbar.

Der Ersatz der Mietwagenkosten orientiere sich letztendlich an dem geschädigten Fahrzeug und an den damit verbundenen Versicherungsleistungen. Dementsprechend habe für die Klägerin die entsprechende Versicherung auch für das Mietfahrzeug bestehen dürfen.

Bezüglich der Kosten der Rechnungsprüfung führte das AG Wuppertal aus:

„Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Überprüfung der Reparaturrechnung anregte, war das Fahrzeug bereits repariert. Für die Beklagte war daher ohne Weiteres ersichtlich, dass die kalkulierten Kosten geringer waren, als die tatsächlichen Reparaturkosten. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hatte der Schädiger stets die tatsächlichen Reparaturkosten zu erstatten. Mithin bedürfte es aus Sicht der Geschädigten einer Rechnungsprüfung gar nicht. Soweit sich die Beklagte nun veranlasst sah, die Rechnung prüfen zu lassen, erfolgte diese Prüfung mithin allein auf ihre Veranlassung und in ihrem Interesse (…). Mithin hat sie auch für die dafür angefallenen Kosten aufzukommen.“

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