Datum 06.11.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin (Autovermietung) klagte aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) restliche Mietwagenkosten ein. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig.

Das AG Köln setzte sich sehr ausführlich mit den Vorteilen des Schwacke-Mietpreisspiegels auseinander und bestätigte diese Schätzgrundlage. Die Klage war vor diesem Hintergrund teilweise erfolgreich. Es wurden weitere 175,90 € an Mietwagenkosten zugesprochen.

 

Aussage

Das AG Köln stellte zunächst fest, dass es darauf ankomme, welcher Mietwagentarif als erforderlich anzusehen sei. Dies unterliege der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Der BGH habe in zahlreichen Entscheidungen den Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt (Entscheidungen vom 19.04.2005, 18.03.2008, 24.06.2008, 14.10.2008, 17.05.2011 und 18.12.2012). Schwacke als neutrale Sachverständigenorganisation berücksichtige die tatsächlichen Marktverhältnisse.

So flössen in die Erhebungen keine Internettarife und keine nicht reproduzierbaren telefonischen Erhebungen mit ein. Es würden unter anderem schriftliche Preislisten ausgewertet, die allgemein zugänglich sind.

Die Manipulationsmöglichkeiten der Datensammlung der Schwacke-Organisation seien minimal. So habe für die Erstellung der Schwacke-Liste 2012 beispielsweise der Schwacke- Verlag Preisangaben von insgesamt 7.182 Anbietern eingeholt. In 2.108 Fällen entstammten die Informationen aus Preislisten des Internets. Die restlichen 5.074 Fälle betreffen Preisinformationen, welche von den Zentralen vorgelegt wurden. Allerdings wurden die Angaben per Doppelmeldung überprüft.

Hingegen bestünden bei der Fraunhofer-Studie erhebliche Bedenken, diese Schätzgrundlage anzuwenden. Als besonders gravierend sah das AG Köln die Datenerhebung nahezu ausschließlich über das Internet bzw. telefonisch an. Hierbei sei insbesondere nicht sichergestellt, dass die im Internet aufgeführten Angebote bei der Privatanmietung tatsächlich zu den im Internet angeführten Konditionen verfügbar seien.

Weiterhin bemängelte das Gericht, dass die Daten der Fraunhofer-Liste lediglich auf Angaben von nur sechs überregional tätigen Anbietern beruhten. Bemängelt wurde auch die Ermittlung anhand lediglich zweistelliger Postleitzahlregionen.

Den Argumenten des OLG Köln in seinem Urteil vom 30.07.2013 (AZ: 15 U 212/12) erteilte das AG Köln eine Absage (hier schätzte das Gericht anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer).

Hierzu führt das AG Köln aus:

„Es ist nicht überzeugend, den Mittelwert von zwei Schätzgrundlagen zur Grundlage einer Preisermittlung nach § 287 ZPO heranzuziehen, wenn beide Schätzgrundlagen als mangelhaft angesehen werden.“

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