Datum 30.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin forderte vor dem AG Aachen restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall ein, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) feststand.

Die Klägerin ließ sich von der Geschädigten den Schadenersatzanspruch in Form der berechneten Mietwagenkosten abtreten und klagte diesen vor dem AG Aachen vollumfänglich und erfolgreich ein.

 

Aussage

Das AG Aachen verwies auf die Rechtsprechung des LG Aachen, welches mittlerweile anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer schätzt.

Die Vergleichsberechnung ergab, dass der von der Klägerin errechnete Betrag danach erforderlich und zu ersetzten war. Die von der Beklagten dargelegten Internetangebote der Firmen EuropCar, Avis und Sixt seien nicht geeignet, die Berechnungen unter der Berücksichtigung einerseits der maßgeblichen Schwacke-Liste und anderseits der maßgeblichen Fraunhofer-Tabelle infrage zu stellen.

Die Angebote beträfen nicht die hier maßgeblichen Anmietzeiten. Die Screenshots der Angebote dieser Firmen hätten zudem keine Angaben zu den konkreten Zusatzkosten betreffend die Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung sowie die Bring- und Abholkosten enthalten. Des Weiteren obliege es der jeweiligen Versicherung, ihre diesbezüglichen Behauptungen durch Vorlage aktueller, den entsprechenden Mietzeitraum betreffender Angebote entsprechend ortsnaher Mietwagenunternehmen zu belegen.

Außerdem sei der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, im Rahmen der Anmietung eines Mietwagens Sicherheitsleistungen in Form einer Kreditkarte oder einer Barkaution zu erbringen.

Das Gericht sprach auch zusätzliche Kosten für die Winterbereifung, das Bringen und Abholen des Fahrzeugs, die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 € sowie die Ausstattung mit einem Navigationsgerät zu.

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