Datum 20.05.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten.

Aussage

Wer infolge eines Unfalls sein Fahrzeug nicht nutzen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten.

Soweit die beklagte Haftpflichtversicherung anführt, dass der Kläger auf öffentliche Verkehrsmittel hätte zurückgreifen können und müssen, sei entgegenzuhalten, dass der Geschädigte sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrsmittel verweisen lassen muss – es sei denn, dass diese denselben Komfort bieten können wie ein ständig zur Verfügung stehendes Fahrzeug. Für den Großraum Hannover sei zumindest festzustellen, dass das öffentliche Verkehrsnetz diesen Komfort nicht bieten kann.

Die von der Klägerin zugrunde gelegte Berechnungsmethode der erforderlichen Mietwagenkosten nach Fracke – dem arithmetischen Mittelwert zwischen Fraunhofer- und Schwacke-Liste – ist nach Ansicht des AG Hannover nicht zu beanstanden.

„Dass der BGH in seinem Urteil vom 22.02.2011 eine Schätzung auf Grundlage der Erhebung des Fraunhofer Instituts für rechtsfehlerfrei hält, führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass eine Schätzung anhand anderer Listen oder Tabellen rechtsfehlerhaft wäre.“

Praxis

Im Streit um die Frage, welche Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten heranzuziehen ist (der Schwacke Mietpreisspiegel oder der vom Fraunhofer-Institut erstellte Marktspiegel), entscheiden sich die Gerichte zunehmend dafür, einen Mittelwert aus beiden zu bilden – die sogenannte „Fracke“-Lösung.

Diese Lösung hält auch das AG Hannover für nicht zu beanstanden, auch wenn der BGH die Anwendung der Fraunhofer-Liste für rechtsfehlerfrei hält.

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