Datum 22.01.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Das LG Hannover, das insbesondere für die beiden in Hannover ansässigen großen Versicherer HDI und VHV von besonderer Bedeutung ist, hat sich mit einer ausführlich begründeten Entscheidung zu der Schadenposition „Sachverständigenhonorar“ geäußert.

Aussage

Das LG Hannover wiederholt die durch den BGH aufgestellten Grundsätze, wonach der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den ihm zugänglichen Sachverständigenmarkt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ausreichend ist nach Auffassung des LG Hannover, einen für ihn ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

Anhaltspunkte dafür, dass das berechnete Honorar für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, wurden nicht vorgetragen. Das LG Hannover wiederholt hier die BGH-Auffassung, wonach der Beklagte verpflichtet ist, hierzu substantiiert vorzutragen.

Ausführlich setzt sich das LG Hannover mit der sogenannten Indizwirkung einer bezahlten Rechnung auseinander, die der BGH ja bejaht hatte. Diese Indizwirkung bejaht das LG Hannover jedoch auch bei einer nicht bezahlten Rechnung, da der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen eben nicht sicher sein kann, dass die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten in voller Höhe übernimmt und er allein schon deshalb in Betracht ziehen muss, dass er die Rechnung aus eigenen Mitteln begleichen muss.

Dies ist nach Auffassung des LG Hannover Indiz dafür, dass der Geschädigte den Rechnungsbetrag für angemessen hält. In dem vorliegenden Fall lag der Beauftragung die Honorartabelle des Sachverständigen zugrunde (selbst, wenn jedoch keine Honorartabelle Bestandteil der Beauftragung ist, dürfte die dem Geschädigten bekannte Abrechnungsart nach Schadenhöhe eine ähnliche Indizwirkung auslösen).

Ausdrücklich schließt sich das LG Hannover der bekannten Entscheidung des OLG München (AZ: 10 U 1073/16) an.

Selbst wenn jedoch eine Indizwirkung verneint würde, greift bei der Prüfung der Angemessenheit die BVSK-Honorarbefragung 2015. Das LG Hannover teilt mit, dass die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage ist.

Wörtlich führt das LG Hannover aus:

„Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 genannten Umstände, die zu einer Ablehnung der Nebenkostenumfrage der BVSK-Umfrage aus dem Jahr 2013 geführt haben, treffen auf die Erhebung aus dem Jahr 2015 nicht zu. In den Erläuterungen zum Fragebogen (der Honorarbefragung) wurde ausdrücklich vorgegeben, dass die vorgegebenen Nebenkosten anzusetzen sind, um eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare zu erzielen. Von einer Einrechnung der Nebenkosten in die Grundhonorare ist dort nicht die Rede. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten vorgegeben wurden, stellt die Tauglichkeit der BVSK-Umfrage 2015 nicht in Frage, da anders eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare nicht hätte erreicht werden können“.

Das LG Hannover hat sich demnach sehr intensiv mit den Inhalten der BVSK- Honorarbefragung auseinandergesetzt und genau diese als sachgerecht bestätigt.

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