Datum 02.07.2017
Category Allgemein
Kosten eines Schadengutachtens

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 89,34€ aus abgetretenem Recht.

Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Aussage

Das AG Strausberg stellt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigengutachten darauf ab, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint.

Der Geschädigte hat im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Haftungsausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen. Der Geschädigte darf sich daher zum Zwecke der Erstellung eines Schadengutachtens damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Dem Schädiger obliegt es, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass Honorarsätze verlangt wurden, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei den vom Sachverständigen und Kläger in Rechnung gestellten Kosten um erforderliche Aufwendungen. Es sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, aufgrund derer der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Kläger zu Unrecht überhöhte Kosten ansetzen würde.

Praxis

Das AG Strausberg bemisst die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten am Standpunkt des verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und sieht auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser im vorliegenden Fall gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht durch die Beauftragung des Sachverständigen verstoßen hat.

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