Datum 16.12.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten u.a. um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Restwert von 1.050,00 €, zu dem die Klägerin ihr Fahrzeug im Anschluss auch verkaufte.

Die Beklagte behauptet, es sei ein höherer Restwert von 1.130,00 € zugrunde zu legen. Ein entsprechendes Angebot sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2014, jedoch bereits nach dem Verkauf des Fahrzeugs, übermittelt worden.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage

Das AG Bingen am Rhein sprach der Klägerin den vollen Schadenersatz unter Zugrundelegung des durch den Sachverständigen ermittelten Restwerts zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich an einem später von der Versicherung vorgelegten Restwertangebot zu orientieren.

Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadenbehebung durch § 249 S. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, sodass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadenberechnung zugrunde legen darf.

Zwar kann der Geschädigte gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen. Derartige Ausnahmen müssen jedoch nach Auffassung des Gerichts in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadenbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

Jedenfalls lag eine derartige Ausnahme vorliegend jedoch nicht vor. Die Vorlage des Restwertangebots gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ändert hieran nichts, da dieser zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt war. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Beklagte von dem Verkauf zu unterrichten oder noch länger mit dem Verkauf zu warten.

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