Datum 18.08.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin verunfallte mit ihrem PKW und ließ ihr Fahrzeug einen Tag nach dem Unfall begutachten. Laut Gutachten betrug der regionale Restwert unter Zugrundelegung von drei eingeholten Restwertgeboten 450,00 €. Sodann veräußerte die Klägerin ihr Fahrzeug am 19.11.2015 zum Preis von 450,00 €. Die Beklagte legte der Klägerin mit  Schreiben vom 25.11.2015 ihrerseits ein Restwertangebot über 1.000,00 € vor, das allerdings nicht von einem regionalen Bieter stammte. Gegenständlich macht die Klägerin nun die Restwertdifferenz geltend.

 

Aussage

„…Der Geschädigte muss nicht auf ein Restwertangebot der Versicherung warten. Er kann sein Fahrzeug jederzeit auf der Grundlage des vom Sachverständigen festgestellten Restwertes veräußern. Eine Wartepflicht hinsichtlich der Veräußerung besteht nicht (vgl. nur LG München I, Urteil vom 12.10.2007, Az. 17 S 10824/07, AG 332 C 1893/07)…“

Da die Klägerin das Fahrzeug jedoch bereits am 19.11.2015 veräußert, muss sie sich daher den höheren Restwert nicht mehr anrechnen lassen.

 

Praxis

Das vorliegende Urteil des AG München entspricht der herrschenden Rechtsprechung und ist in seiner Eindeutigkeit zu begrüßen. Es gibt mittlerweile allerdings einige Gerichte, die dem Geschädigten das Recht absprechen, sofort nach Vorlage des Gutachtens an einen Bieter vom regionalen allgemeinen Markt zu veräußern und fordern, dass der Versicherung zuerst die Möglichkeit gegeben werden muss, selbst Gebote einzuholen. Ein klarstellendes Grundsatz-Urteil des BGH in dieser Frage wäre daher zu begrüßen.

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