Datum 31.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, erwarb von dem Beklagten einen gebrauchten Dacia Sandero. Der bei der Klägerin geringfügig beschäftigte Z. holte das Fahrzeug bei der Beklagten ab, nachdem es zuvor von dem Beklagten auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten worden war. In seiner Anzeige hatte der Beklagte das Fahrzeug als „unfallfrei“ beschrieben, dies wurde handschriftlich auch in den Kaufvertrag aufgenommen.

Ein von der Klägerin kurz nach dem Kauf beauftragter Sachverständiger stellte an dem Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht instand gesetzten Unfallschaden im Frontbereich fest. Die Klägerin trat sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2015 vom Kaufvertrag zurück und verlangt die Rückabwicklung des Vertrages.

Der Beklagte wandte ein, dass er den Wagen erst kurz zuvor für seine Mutter gekauft und von dem Unfallschaden nichts gewusst habe. Im Übrigen sei der Schaden für Fachkundige – und das sei die Klägerin als Kraftfahrzeughändlerin bereits – äußerlich bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen.

Die Klage wurde in erster Instanz durch das LG Saarbrücken abgewiesen.

 

Aussage

Das OLG Saarbrücken bestätigt die Klageabweisung durch das LG Saarbrücken. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw, steht der Klägerin nicht zu.

Nach Ansicht des OLG Saarbrücken ist der Pkw zwar mangelhaft, es handelt sich auch nicht um einen bloßen Bagatellschaden, jedoch sind die Gewährleistungsrechte der Klägerin ausgeschlossen, weil ihr der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und zudem keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit vorlag (§ 442 Abs.1 S.2 BGB).

„a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111, 112). Dem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 40/12, juris).

(…)

Eine weitergehende Untersuchungsobliegenheit trifft den Händler dagegen nur ausnahmsweise, wenn die Sichtprüfung einen Unfallvorschaden nahe legt und/oder der Händler aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass die Angaben des Verkäufers falsch oder zumindest fragwürdig sind (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3932).“

Im Streitfall lieferte schon der äußere Anschein des Fahrzeugs deutliche Hinweise auf einen nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Insbesondere die Spaltmaßverengungen sowie die über das ganze Fahrzeug verteilten Eindellungen und Verformungen hätten ohne Weiteres auffallen und Anlass für kritische Nachfragen zu der angeblichen Unfallfreiheit und ggf. für eine nähere Untersuchung geben müssen.

Dass es dem Abholenden Z. an Fachkunde mangelte, um eventuelle Unfallschäden zu erkennen, betrifft ausschließlich die Risikosphäre der Klägerin und ist daher unerheblich.

Das kurz nach dem Kauf in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu eventuellen Unfallschäden sieht das Gericht als Indiz, dass sich auch der Geschäftsleitung der Verdacht eines Unfallschadens bereits nach einer Inaugenscheinnahme aufdrängte.

Trotz der Bezeichnung als „unfallfrei“ sieht das OLG Saarbrücken keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit. Da der Beklagte den Wagen selbst erst kurz vorher gekauft habe, habe er erkennbar keine Vereinbarung treffen können und wollen, dass der Wagen vor seinem Erwerb keinen Unfall gehabt habe.

„a) Das Landgericht legt die Angabe in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, unter Berufung auf eine in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1027, 1028 zur Zusicherung nach altem Recht; LG München, DAR 2004, 276, 277; AG Homburg, ZfS 2004, 411; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2008 – 12 U 236/07, juris; LG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1368) vertretene Auffassung einschränkend dahingehend aus, dass der Beklagte jedenfalls für die Zeit vor seinem Besitzerwerb erkennbar keine Beschaffenheitsgarantie, was die Unfallfreiheit des Fahrzeugs betrifft, habe übernehmen wollen. Dem vermag der Senat zumindest unter den Besonderheiten des Streitfalls zu folgen, auch wenn der Beklagte seine Erklärung nicht mit einer Einschränkung (z.B. „unfallfrei lt. Vorbesitzer“, vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 f.) versehen hat.

aa) Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86, 92). Ob eine bestimmte Angabe des Käufers eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) darstellt, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Diese Erwägung trifft auf den privaten Verkauf in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, aaO, S. 93 f. zur Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs).

bb) Diese Interessenlage ist auch bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten zu der Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine Beurteilung, ob das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen Unfall erlitten hatte, war dem Beklagten als Privatperson aus eigener Wahrnehmung nicht möglich. Im Gegensatz dazu verfügte die Klägerin als gewerbliche Händlerin über eine ungleich größere Sachkunde, das Fahrzeug als Unfallfahrzeug zu identifizieren. Sie konnte daher bei verständiger Würdigung nicht ohne weiteres annehmen, der Beklagte wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Einer ausdrücklichen Klarstellung durch den Beklagten, für einen während der Besitzzeit des oder der Vorbesitzer stattgefundenen Unfall nicht einstehen zu wollen, bedurfte es dazu nicht (vgl. auch BGH, aaO, S. 94). Diese Einschränkung ist der besonderen Konstellation des Verkaufs von privat an einen Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich immanent. Dass der Beklagte außerhalb der Vertragsurkunde, etwa im Gespräch mit dem Zeugen G. oder bei dem von der Klägerin behaupteten Kontakt mit ihrem Geschäftsführer im Vorfeld des Abholungstermins, seinen unbedingten Einstandswillen auch für die Zeit vor seinem Erwerb mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, wird nicht konkret dargelegt und hat sich auch bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenso wenig lässt die Beschreibung des Fahrzeugs als unfallfrei in den Internetanzeigen auf die Übernahme

einer Beschaffenheitsgarantie schließen (vgl. auch KG, NJW-RR 2005, 60, 61 f.).“

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