Hintergrund
Die Klägerin (Inhaberin einer Kfz -Werkstatt) ließ einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt instand setzen. Von den hierfür in Rechnung gestellten Kosten brachte die gegnerische Haftpflichtversicherung (Beklagte) einen Unternehmergewinn sowie ersparte Ersatzteilkosten in Abzug.
Den Differenzbetrag machte die Klägerin vor dem AG Dinslaken klageweise geltend.
Aussage
“ Die Beklagte hat auch die gesamten Reparaturkosten zu tragen. Ob derjenige, der sich im Rahmen seines Gewerbebetriebes mit der Instandsetzung von Fahrzeugen befasst, neben den reinen Reparaturkosten auch den Unternehmergewinnanteil ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob er in Folge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazitäten seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen Es ist ihm jedenfalls nicht zuzumuten, gewinnbringende Fremdaufträge zurückzustellen, um den Schädiger zu entlasten.”
Vorliegend war der Betrieb der Klägerin unstreitig voll ausgelastet. Weiterhin muss sie sich auch keinen Abzug wegen ersparter Kosten hinsichtlich der Ersatzteile anrechnen lassen, was aus den gleichen Erwägungen wie zum Unternehmergewinn folge, so das AG Dinslaken. Die Klägerin bereichere sich durch die Reparatur gerade nicht, wenn sie in der Zeit der durchgeführten Reparatur auch gewinnbringend hätte Fremdaufträge durchführen können. Im Zuge dessen hätte sie nämlich die von der Beklagten nicht gezahlten Kosten als Gewinn vereinnahmen können, so dass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei.
Praxis
Ein Unternehmergewinnabzug bei Eigenreparatur muss grundsätzlich vom betroffenen Autohaus nicht hingenommen werden. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass der Unternehmergewinn eines Autohauses bzw. einer Werkstatt eine Schadensposition ist, die durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung zu erstatten ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Reparatur des eigenen Fahrzeugs entsprechende Kapazitäten der Werkstatt in Anspruch nimmt, die andernfalls für die Ausführung von Fremdaufträgen hätte verwendet werden können. Zunehmend wird von den Gerichten ebenso bezüglich der Frage der ersparten Ersatzteilkosten entschieden.