Datum 18.09.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin (Inhaberin einer Kfz -Werkstatt) ließ einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt instand setzen. Von den hierfür in Rechnung gestellten Kosten brachte die gegnerische Haftpflichtversicherung  (Beklagte) einen Unternehmergewinn sowie ersparte Ersatzteilkosten in Abzug.

Den Differenzbetrag machte die Klägerin vor dem AG Dinslaken klageweise geltend.

 

Aussage

“ Die  Beklagte  hat  auch  die  gesamten  Reparaturkosten  zu  tragen.  Ob  derjenige,  der  sich  im  Rahmen  seines  Gewerbebetriebes  mit  der  Instandsetzung  von  Fahrzeugen  befasst,  neben  den  reinen  Reparaturkosten  auch  den  Unternehmergewinnanteil  ersetzt  verlangen  kann, hängt  davon  ab,  ob  er  in  Folge  einer  besonderen  Beschäftigungslage  in  der  fraglichen  Zeit nicht   in   der   Lage   gewesen   wäre,   die   Instandsetzungskapazitäten   seines   Betriebes anderweitig  und  bestimmungsgemäß  gewinnbringend  einzusetzen  Es  ist  ihm  jedenfalls  nicht zuzumuten,    gewinnbringende    Fremdaufträge    zurückzustellen,    um    den    Schädiger    zu entlasten.”

Vorliegend  war  der  Betrieb  der  Klägerin  unstreitig  voll  ausgelastet.  Weiterhin  muss  sie  sich auch keinen Abzug wegen ersparter Kosten hinsichtlich der Ersatzteile anrechnen lassen, was  aus den gleichen Erwägungen wie zum Unternehmergewinn folge, so das AG Dinslaken. Die  Klägerin  bereichere  sich  durch  die  Reparatur  gerade  nicht,  wenn  sie  in  der  Zeit  der durchgeführten Reparatur auch gewinnbringend hätte Fremdaufträge durchführen können. Im Zuge  dessen  hätte  sie  nämlich  die  von  der  Beklagten  nicht  gezahlten  Kosten  als  Gewinn vereinnahmen können, so dass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei.

 

Praxis

Ein   Unternehmergewinnabzug   bei   Eigenreparatur   muss   grundsätzlich   vom   betroffenen Autohaus nicht hingenommen werden. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass der Unternehmergewinn eines Autohauses bzw. einer Werkstatt eine Schadensposition ist, die durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung zu erstatten ist. Voraussetzung dafür  ist  jedoch,  dass  die  Reparatur  des  eigenen  Fahrzeugs  entsprechende  Kapazitäten  der  Werkstatt  in  Anspruch  nimmt,  die  andernfalls  für  die  Ausführung  von  Fremdaufträgen  hätte  verwendet werden können. Zunehmend wird von den Gerichten ebenso bezüglich der Frage der ersparten Ersatzteilkosten entschieden.

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