Hintergrund
Der Beklagte bestellte 2013 bei der Klägerin ein Neufahrzeug, dieses sollte kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden. Bei der Auslieferung durch eine von der Klägerin beauftragten Spedition wies das Fahrzeug einen Lackschaden im Bereich der Fahrertür auf. Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe.
Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich lediglich um einen Bagatellschaden und verlangt Kaufpreiszahlung.
Daraufhin holte der Kläger einen Kostenvoranschlag ein, wonach bei der Mängelbeseitigung Kosten in Höhe von 528,30 € entstünden. Die Klägerin war lediglich bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300,00 € zu übernehmen.
Da die Parteien sich nicht einigen konnten, holte die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten ab, ließ den Mangel beseitigen und lieferte das Fahrzeug im Oktober 2013 abermals an den Kläger aus, der sodann den gesamten Kaufpreis zahlte.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeuges, ferner Standgeld sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis – insgesamt 1.138,64 €.
Aussage
Nach Auffassung des BGH hat nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folge das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern.“
Dieses Recht steht dem Käufer, so der BGH, auch dann zu, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt.
„Zwar könnten der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei besonderen Umständen des Einzelfalls (ausnahmsweise) mit Rücksicht auf Treu und Glauben Schranken gesetzt sein. Derartige besondere Umstände hätten hier indes nicht vorgelegen. Im Gegenteil habe die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Sie habe sich nämlich lediglich zu einer Übernahme der Reparaturkosten bereit erklärt.“