Hintergrund
Der Antragsteller wollte zunächst vor dem LG Kleve ungewöhnlich hohen Nutzungsausfall einfordern, welcher daraus resultierte, dass bei einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug beschädigt wurde und dieses für einen längeren Zeitraum nicht nutzbar war. Da der Antragsteller nicht in der Lage war die Kosten eines Rechtsstreits zu finanzieren, beantragte er beim LG Kleve die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das LG Kleve lehnte dies wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten ab. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin änderte das OLG Düsseldorf den abgelehnten Beschluss ab und verwies an das LG Kleve zurück.
Aussage
Anders als das LG Kleve sah das OLG Düsseldorf im Hinblick auf den deutlich höheren unfallbedingen Nutzungsausfall durchaus Erfolgsaussichten einer Klage des Antragstellers. Das LG habe die Erfolgsaussichten der Klage nicht deshalb verneinen dürfen, weil der Antragsteller bezüglich von Nutzungsausfallentschädigung gegen die ihm obliegenden Schadensminderungspflichten verstoßen habe weil er die Ersatzbeschaffung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit vorgenommen hätte.
Hierzu das OLG Düsseldorf:
„ Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht
(Senat, Urteil vom 22.01 .2007- I-1 U 151/06, Verkehrsrecht aktuell 2007, 42-43). Sie kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, a.a.O., Rn. 46 juris m.w.N.). Die von dem Landgericht zitierte frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 03.02.1997-1 U 68/96 = OLG-Report 1997, 07) hat der Senat aufgegeben (Urteil vom 22.01 .2007-I-1 U 151/06, Rn. 46 juris). “
Besondere Umstände, welche den Antragsteller dazu verpflichtet hätten einen Kredit aufzunehmen sah das OLG Düsseldorf als nicht vorliegend an. Der Antragsteller habe vorgetragen sich um eine Kreditaufnahme bemüht zu haben. Seine Hausbank habe ihm bestätigt, dass er wegen seiner Schufa-Einträge nicht kreditwürdig sei. Der Antragsteller habe weiter vorgetragen er habe noch Kreditverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 9.000 Euro. Aus den Anlagen zum vorgelegten Prozesskostenhilfeantrag ergab sich des Weiteren, dass der Antragsteller über ein lediglich geringes freies Einkommen verfügte. Anders als das LG sah das OLG Düsseldorf insbesondere keine Verpflichtung des Antragstellers sich noch bei anderen Banken um die Aufnahme von Krediten zu bemühen. Desweiteren habe der Antragsteller die Antragsgegnerseite rechtzeitig darauf hingewiesen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei den Kaufpreis für ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren. Vor diesem Hintergrund sah das OLG Düsseldorf Erfolgsaussichten und verwies an das LG Kleve zurück.
Praxis
Immer wieder kommt es bei der Regulierung von Unfallschäden zu erheblichen Verzögerungen welche auf das Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherer zurückzuführen sind. Für Unfallgeschädigte deren Fahrzeug zum einen nicht mehr einsatzbereit ist und die zum anderen nicht so ohne weiteres die Reparatur bzw. die Ersatzbeschaffung vorfinanzieren können, kann dies zu einem echten Problem werden. Teilweise müssen sie Ausfallzeiträume von mehreren Monaten überbrücken. Wichtig ist es in diesem Fall der gegnerischen Versicherung klarzumachen, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist den Schaden vorzufinanzieren. Dahingehend ist der Versicherung ausdrücklich Gelegenheit zur Schadensminderung zu geben. Dann können auch erheblich längere Ausfallzeiträume und die daraus resultierenden deutlich höheren Schäden (hoher Nutzungsausfall bzw. hohe Mietwagenkosten) mit guten Erfolgsaussichten vor Gericht eingefordert werden. Anders als die Versicherer immer wieder behaupten ist es nicht so, dass der Geschädigte grundsätzlich zur Vorfinanzierung verpflichtet ist. Stets komme es auf die Umstände des Einzelfalles an.