Hintergrund
Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages aus Amtshaftungsgesichtspunkten. Er hatte am 26.10.2010 einen Gebrauchtwagen erworben. Einen T ag später, am 27.10.2010, erfolgte auf Veranlassung des Verkäufers eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, in der nur geringe Mängel festgestellt wurden. Am 28.10.2010 übernahm der Kläger das Fahrzeug vom Verkäufer.
Nunmehr behauptet der Kläger, das Fahrzeug würde Durchrostungen aufweisen und aufgrund von Mängeln in der Gasanlage des Pkw bestünde eine Explosionsgefahr.
Das LG Mainz hatte in der Vorinstanz die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage bereits aus Schutzzweckgesichtspunkten des § 29 StVZO und mangels Vorliegen eines Falls des Amtsmissbrauchs abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Aussage
Auch das OLG wies den Anspruch des Klägers zurück und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger selbst bei unterstellter Fehlbegutachtung im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO hieraus keinen Ersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ableiten könne. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dient die Untersuchung nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr. Ein späterer Käufer des Fahrzeugs ist hinsichtlich seiner Vermögensinteressen grundsätzlich nicht geschützt.
Zwar ist anerkannt, dass im Fall eines Amtsmissbrauchs ein Ersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG eingreifen kann. Gleichfalls ist anerkannt, dass in diesen Fällen des Amtsmissbrauchs geschützter Dritter jeder von diesem Missbrauch betroffen sein kann und entsprechend der personale Schutzbereich hier weit gezogen werden muss.
Allerdings kann nicht jede Amtspflichtverletzung als Amtsmissbrauch qualifiziert werden. Die Fälle des Amtsmissbrauchs stellen eine besondere Amtspflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall selbstständig neben die vom Kläger behauptete – jedoch nicht vorliegende – Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Hauptuntersuchung des Sachverständigen treten würde. Unter Berücksichtigung der sehr hohen Anforderungen für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs ist für den Senat ein derartiger Missbrauchsfall vorliegend weder ausreichend dargetan noch durch den Kläger nachweisbar.
In jedem Fall fehlt es auch an einem Verhalten des Sachverständigen, das sich in Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guten Sitten stellt. Zudem liegen die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor.
Unstreitig hat der Sachverständige das Fahrzeug untersucht und die behaupteten Mängel nicht festgestellt. Zudem war der Anspruch des Klägers auch ausgeschlossen, da der rechtswirksame Kaufvertrag bereits einen Tag vor der Begutachtung unbedingt geschlossen worden war. Der nun geltend gemachte Schaden war daher bereits mit Abschluss des Kaufvertrages eingetreten. Die spätere, vom Kläger als fehlerhaft angenommene Begutachtung konnte mithin nicht mehr kausal für den nun geltend gemachten Schaden sein.