Datum 22.01.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Das LG Hannover, das insbesondere für die beiden in Hannover ansässigen großen Versicherer HDI und VHV von besonderer

Der vom Kfz-Vermieter in Anspruch genommene beklagte Mieter mietete bei der Klägerin am 15.02.2014 ein Fahrzeug, wobei im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vorgesehen war. Der Beklagte unterschrieb eine Erklärung auf einem quittungsartigen Schriftstück mit der Überschrift „Mietdaten“, wonach er unter anderem bestätigte, die Kundenerklärung dieser Mietdaten auf der Rückseite gelesen und verstanden zu haben. Dieses von der Klägerin als Mietvertragsurkunde bezeichnete Schriftstück, das auf der Rückseite eine nicht gesondert zu unterschreibende Kundenerklärung enthält, wurde von ihr mit anderen Schriftstücken eingeheftet und dem Beklagten übergeben, wobei das vorgenannte Schriftstück auch die Mietvertragsbedingungen enthielt.

„ Das Klauselwerk lautet im Abschnitt „Unfall, Panne, Beschädigung und Verlust“ u.a. wie folgt: …

Was geschieht bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs?

Sie haften für alle uns entstehenden Verluste und Kosten, wenn das Fahrzeug während des Mietverhältnisses beschädigt wird. Dazu gehören unter anderem …

Ihre Haftung ist ggf. begrenzt, wenn Sie unsere optionalen Haftungsbeschränkungen gewählt haben, diese erlöschen jedoch, wenn Sie Ihrer Verantwortung und Ihren Verpflichtungen unter diesem Mietvertrag nicht nachgekommen sind (s. Versicherung und Haftungsbeschränkungen). …

Im Abschnitt „Versicherungen und Haftungsbeschränkungen“ (S. 3 der Bedingungen) heißt es u.a. wie folgt:

… Es verbleiben die folgenden Risiken, gegen die Sie sich durch Abschluss optionaler Versicherungen und Haftungsbeschränkungen absichern können:

Haftung gegenüber uns für … Beschädigung des Fahrzeugs …

Wenn Sie keine der optionalen Haftungsbeschränkungen abschließen, haften Sie uns gegenüber für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs … Wir begrenzen diese Haftung auf die Höhe des Selbstbeteiligungsbetrages, der auf dem Rental Record angegeben ist, wenn Sie eine der folgenden Haftungsbeschränkungen abschließen:

Diebstahlsschutz …
Haftungsbeschränkung für Schäden am Mietwagen (CDW): …
Wenn Sie beide Haftungsbeschränkungen wählen, können Sie auch folgende Ergänzung abschließen:

SuperCoverTM (SC): reduziert bei Pkw Ihre potenzielle Haftung gegenüber uns auf null … (anders bei Nutzfahrzeugen, siehe dort).

Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze?

Die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen und Haftungsbeschränkungen werden ungültig.

Beachten Sie, dass die Haftungsbeschränkungen auch dann ungültig werden, wenn der Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich durch Sie oder einen anderen berechtigten Fahrer verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit entfallen die Haftungsbeschränkungen in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters bzw. berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis. “

Mit dem Mietfahrzeug kam der Beklagte rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen ein dort abgestellten Pkw, wobei er im Unfallbericht bzw. der Schadenanzeige gegenüber der Klägerin handschriftlich erklärte, er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle verloren.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich basierend auf einer Haftungsquote von 50 % die ihr am Mietfahrzeug entstandenen Schäden und sonstige weitere Schäden mit der Begründung, dass das Verhalten des Beklagten leichtfertig gewesen sei.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die entsprechenden Mietbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien und in sich schon nicht verständlich und widersprüchlich seien. Des Weiteren vertrat er die Auffassung, dass sein Verhalten nicht als grob fahrlässig anzusehen sei.

Das erstinstanzliche LG Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 07.10.2015, Az.: 2 U 10/15 mit der Begründung ab, dass auch nach Anhörung des Beklagten zum Unfallhergang eine grobe Fahrlässigkeit nicht feststellbar sei, da der Beklagte glaubhaft geschildert habe, dass „wegen des Hinfallens des Portemonnaies unter die Pedale die begründete Sorge bestanden habe, dass sich dieses unter das Bremspedals bewegt und damit die Bremse blockiert“.

Aussage

Das OLG Hamm sah dies anders und führte zu der Problematik wörtlich aus:

„ Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg. Der Beklagte haftet ihr wegen der Beschädigung des Mietobjekts am 15.2.2014 auf Schadensersatz.

I.
Der Beklagte haftet dem Grunde nach aus einer Verletzung des Mietvertrags gem. §§ 280 Abs. 1, 249ff. BGB und ferner wegen einer Eigentumsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 249ff. BGB).

Unstreitig hat der Kläger eine schuldhafte Verletzung des Eigentums der Klägerin an dem vermieteten Fahrzeug herbeigeführt, indem es zur Kollision mit einem anderen parkenden Pkw gekommen ist.

Der Beklagte haftet daher – vorbehaltlich etwaiger Haftungsbeschränkungen – für den Sachschaden und für den entgangenen Gewinn der Klägerin.

II.
Der Beklagte kann sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.

Unstreitig ist, dass dem Beklagten für den Fall, dass ihm lediglich leichte bzw. normale Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre, eine Haftungsbeschränkung zugutekommt. Die Haftung ist bei Nutzfahrzeugen auf die im sog. Rental Record angegebene Selbstbeteiligung von 150,00 EUR beschränkt, die hier bereits durch Verrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückgewähr der Sicherheitsleistung realisiert worden ist.

Das Verhalten des Beklagten war jedoch grob fahrlässig, so dass ihm die vertraglichen Haftungsbeschränkungen versagt bleiben.

Die Frage, ob den Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu klären, wobei objektive und subjektive Momente zu unterscheiden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 1997, S. 1012) handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Rahmen des § 81 VVG setzt grobe Fahrlässigkeit ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – und zwar gerade die des eingetretenen Schadens – offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, VVG, § 81 Rn. 30). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Indes kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.

Nach diesen Maßstäben handelte der Beklagte grob fahrlässig, indem er sich auf einer innerörtlichen Straße bei unstreitig dichtem Verkehr einer Geschwindigkeit von immerhin (zumindest) 50 km/h mit seinem Kopf in den Fußraum des Transporters herunterbeugte, um nach einem herabgefallenden Portemonnaie zu greifen. Für diese Zeit des Herabbeugens, das der Beklagte selbst noch bei seiner Anhörung demonstriert hat, war eine Beobachtung des Verkehrs nicht mehr möglich. Ob der Beklagte in erster Instanz behauptet haben will, auch noch während des Herabbeugens den Verkehr weiterhin beobachtet zu haben, kann dahinstehen, weil er einen solchen Sachvortrag jedenfalls nicht aufrechterhalten hat. Aufgrund dieses Herabbeugens konnte der Beklagte seine Aufmerksamkeit nicht, wie etwa bei einer statthaften Beobachtung der Armaturen des Fahrzeugs, sofort auf den Verkehr lenken, sondern musste Oberkörper und Kopf erst wieder erheben. Damit war die Kontrolle des Fahrzeugs für eine nicht unbeträchtliche Fahrtstrecke faktisch ausgeschlossen.

Es war auch dem Beklagten erkennbar, dass er während dieser Zeit keine Aufmerksamkeit für die Verkehrsvorgänge aufbringen konnte und überdies damit rechnen musste, das Fahrzeug aufgrund der Beugebewegung nicht in der Spur halten zu können. Der Beklagte konnte das Aufheben seines Portemonnaies auch durchaus zurückstellen. Soweit er vorbringt, er habe befürchtet, dass es unter die (Brems-)Pedale rutschte und damit eine Verzögerung des Fahrzeugs alsbald hätte unmöglich machen können, hält der Senat diese Einlassung für vorgeschoben. Es ist schon nicht plausibel, aus welchem Grund das Portemonnaie unter die deutlich weiter vorn befindlichen Pedale gefallen sein sollte, was auch der Beklagte selbst so nicht behauptet. Ein „Verrutschen“ des asymmetrischen Gegenstandes mit hoher Haftreibung dorthin ist im Rahmen einer normalen innerstädtischen Fahrt offenkundig schlicht als unmöglich anzusehen.

Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht als sog. Augenblicksversagen einzustufen. Mit der Qualifikation als Augenblicksversagen wird nicht jedes kurzfristige Verhalten dem Verdikt der groben Fahrlässigkeit entzogen, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten (Prölss/Martin, a.a.O. Rn. 40; BGHZ 119, 147, 149). Mag sich der Beklagte auch ohne weitere Überlegung plötzlich entschlossen haben, nach seinem Portemonnaie zu greifen, so fehlte es angesichts der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, der Örtlichkeit und der fehlenden Dringlichkeit des Aufhebens an jeglichem nachvollziehbaren Anlass, diesem Entschluss ungehemmt nachzugehen.

Diese Auffassung des Senats entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. OLG Rostock, Urt. vom 15.5.2014, Az. 3 U 85/13), wonach das Abwendung des Blicks von der Fahrbahn stets u.a. (erst) dann als grob fahrlässig eingestuft wird, wenn eine Situation hinzutritt, die erhöhte Aufmerksamkeit forderte, wie dies hier aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und der konkreten Örtlichkeit (innerörtliche Straße und dichter Verkehr) der Fall war.

Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht auf den Rechtsgedanken des Rettungskostenersatzes berufen.

Er macht zu seiner Entlastung geltend, die „Regelungen über den Rettungskostenersatz“ seien zumindest analog anzuwenden. Damit nimmt er Bezug auf die §§ 90, 82, 83 VVG. Anerkannt ist, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls i.S. des § 90 VVG entstanden sind. Ein Irrtum über die Gebotenheit schadet nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. 1. 2011 – 5 U 356/10, anders etwa Lücke, NVersZ 1999, S. 61).

Auf eine Einstandspflicht eines etwaigen Kaskoversicherers – hier also auf eine Freistellungsverpflichtung des Vermieters, der dem Beklagten gegenüber wie ein Kaskoversicherer zu behandeln ist – könnte sich der Beklagte deshalb nur berufen, wenn das Aufheben des Gegenstandes zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Unfalls erforderlich war oder wenn er diese Erforderlichkeit jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte. Dafür fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag. Wie bereits erwähnt, bestand kein realer Anlass für die Annahme, der betreffende Gegenstand werde unter das (Brems-)Pedal rutschen und solchermaßen die Kontrolle über das Fahrzeug aufheben. Die etwaige Annahme des Beklagten, es sei gleichwohl geboten gewesen, zur Abwendung dieser nicht gegebenen Gefahr die Aufmerksamkeit vom laufenden Verkehr in den Fußraum zu richten, wäre deshalb ihrerseits als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Die Haftung des Beklagten wegen grober Fahrlässigkeit hängt nicht von der im Übrigen streitigen Einbeziehung und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages ab.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10) ergibt sich, dass an die Stelle unwirksamer Klauseln über den Haftungsvorbehalt der „Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG“ tritt. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen also entweder schon nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sein sollten oder – zumindest teilweise – als unwirksam im Sinne der §§ 307 ff. BGB anzusehen sein sollten, führte dies nicht zu einer weitergehenden Entlastung des Beklagten, als sie sich bereits aus dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG ergibt.

Der Vortrag des Beklagten gab jedoch auch Anlass für die Prüfung, ob er aus den Bedingungen, namentlich aus der gewählten Haftungsbeschränkung „Super Cover“, darauf schließen durfte, dass seine Haftung auch für Fälle grober Fahrlässigkeit auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR beschränkt sei. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

Aus der Formulierung auf dem quittungsähnlichen Dokument („Mietdaten“) „Wenn Sie die Option Super Cover (SC) wählen, indem Sie die angegebene Gebühr zahlen, wird Ihre CDW -und/oder TP – Selbstbeteiligung auf EUR 150,00 reduziert“ kann sich eine solche Erwartung des Kunden nicht ergeben.

Das folgt schon daraus, dass die Voraussetzungen der Reduzierung der Selbstbeteiligung dort nicht genannt sind und einem jeden Mietinteressenten klar sein muss, dass bestimmte Fälle, namentlich vorsätzliche Beschädigungen, davon nicht erfasst sein können. Ferner wird oberhalb des Unterschriftenfeldes auf den Text auf der Rückseite des Dokuments verwiesen wird. Dort findet sich – sofort erkennbar – ein Hinweis auf die Mietbedingungen sowie die Formulierung “ … und übernehme die Haftung für etwaige weitere Beschädigungen oder den Verlust des Fahrzeugs gemäß Ziffer 4 der Mietbedingungen“. Ein Verständnis der Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 EUR als abschließende Regelung ist damit nicht vereinbar. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die „Mietbedingungen“ selbst eine Bezifferung nicht aufweisen.

Auch aus der Regelung auf S. 3 der Bedingungen (unter der Überschrift „Was kann ich tun, um meine Haftung zu verringern oder auszuschließen?) „SuperCoverTM (SC): reduziert bei Pkw Ihre potenzielle Haftung uns gegenüber auf null … (anders bei Nutzfahrzeugen, siehe dort)“ lässt sich nichts für die Erwartung des Kunden herleiten, dass er auch im Fall groben Verschuldens nicht hafte.

Zwar erweckt der sogleich folgende weitere Text unter „Bitte beachten“, der Schäden betrifft, die unter Missachtung von „Durchfahrtshöhen“ und an Zubehör angerichtet werden, zunächst den Eindruck, es gebe keine weiteren Einschränkungen. Erst am Ende der S. 3 – nach den Ausführungen zu einer fakultativen Insassenunfallversicherung und zu eigenem Versicherungsschutz des Kunden – finden sich unter der Überschrift „Was geschieht, wenn ich die Bedingungen des Mietvertrags verletze?“ Ausführungen u.a. dazu, dass die Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit „in einem die Schwere des Verschuldens des Mieters … entsprechenden Verhältnis entfallen“.

Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Regelungen noch hinreichend deutlich, dass die Haftungsbeschränkungen für die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht gelten. Dem Kunden ist es auch zuzumuten, den Abschnitt „Versicherung und Haftungsbeschränkungen“ bis zum Ende durchzulesen, wenn er einen Mietvertrag mit der Klägerin abschließen will.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kunde könne sich unter dem Thema „Verletzung des Mietvertrags“ schon nicht vorstellen, dass darunter auch die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs falle, folgt der Senat dem nicht: Dass der Mieter die Pflicht hat, das Fahrzeug unbeschädigt zurückzugeben, ergibt sich schon aus den Bemerkungen auf der Rückseite des Dokuments mit der Überschrift „Mietdaten“ sowie aus den Bestimmungen auf S. 1 der Mietbedingungen (z.B. unter „Unfall, Panne, Beschädigung und Verlust“: “ … Sie sind dafür verantwortlich, das Fahrzeug im gleichen Zustand zurückzugeben … „). Im Übrigen darf sich der Kunde durch eine ggf. missverständliche Formulierung einer Überschrift nicht von der Lektüre der darunter stehenden Vorschriften abhalten lassen, und jedenfalls diese sind eindeutig.

Für den vorliegenden Fall der grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist mithin eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin „in einem der Schwere des Verschuldens“ des Beklagten „entsprechenden Verhältnis“ vorzunehmen. Erkennbar soll mit dieser Regelung die Haftung des Mieters erst für den Fall des „schwerstmöglichen“ groben Verschuldens ungekürzt bleiben. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine weitergehende Kürzung als sie die Klägerin bereits selbst mit der Herabsetzung auf 50 % vorgenommen hat, nicht veranlasst. Der Senat teilt die Auffassung, dass das Verhalten des Beklagten einen Fall „mittlerer“ grober Fahrlässigkeit darstellt, so dass sich die Klägerin eine weitergehende Kürzung als die Halbierung des Anspruchs nicht entgegenhalten lassen muss. “

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