Datum 22.10.2017
Category Allgemein
Restwertangebot beim Haftpflichtschaden

Urteil des Amtsgerichts München

Das Urteil des Amtsgerichts München bezieht sich auf einen Verkehrsunfall, bei dem die Versicherung des Unfallverursachers der Geschädigten vorschreiben wollte, einen Kfz Gutachter über den Sachverständigenverbund SV-Net zu suchen. Der Preis für das Schadengutachten sollte bei maximal 280,00 Euro liegen. Dabei handelt es sich um einen Festpreis inklusive Mehrwertsteuer, der alle Nebenkosten beinhaltet. Ungeachtet der Schadenshöhe fällt die Rechnung des Sachverständigen von SV-Net immer gleich hoch aus.

Die Versicherung hat die Geschädigte darauf hingewiesen, dass sie selbst einen qualifizierten Gutachter beauftragen kann. Falls dessen Rechnung höher ausfällt, übernimmt der Versicherer trotzdem nur maximal 280,00 Euro. Das ist aber nicht rechtmäßig, wie das Amtsgericht München festgestellt hat. Dabei stützt sich das Gericht auf zahlreiche schadenrechtliche Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt hat. Nach diesen Grundsätzen haben die Geschädigten die Wahlfreiheit, welchen Sachverständigen sie beauftragen. Darauf hat sich auch die Klägerin vor dem Münchener Amtsgericht berufen und auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen 280,00 Euro und der tatsächlichen Rechnung des Gutachters geklagt.

Geschädigte haben Wahlfreiheit

Wer unverschuldet in einen Autounfall verwickelt ist, hat die Wahl, welchen Gutachter er beauftragt. Der Anspruch des Autobesitzers zur Erstattung der Kosten ist nicht auf 280,00 Euro beschränkt. Auch wenn es sich um das günstigste Angebot handelt, kann ein Geschädigter nicht verpflichtet werden, sich bei der Auswahl des Gutachters nur auf einen bestimmten Sachverständigenverband zu beschränken. Diese Wahlfreiheit bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach diesem Urteil ist ein Geschädigter grundsätzlich dazu ermächtigt, die Mittel zur Schadenbehebung frei zu wählen. Dazu gehört auch ein Sachverständiger, den der Autobesitzer danach aussuchen darf, dass seine Interessen am besten vertreten werden. Das Gericht weist auch darauf hin, dass der Anspruch auf Schadenersatz nach einem Unfall von der Vertrauenswürdigkeit und der Erfahrung des Sachverständigen abhängt. Daher haben Geschädigte Anspruch auf einen Gutachter, der nicht von der gegnerischen Versicherung vorgeschrieben wird. So steht Ihnen TÜV Süd Kfz Sachverständige Hamburg jederzeit zur Seite und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung geltend zu machen.

Unabhängige Sachverständige leistungsgerecht bezahlen

Das übliche Honorar eines Kfz Sachverständigen liegt bei mehr als 280,00 Euro, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung feststellt. Daher bezweifeln die Richter, ob der Bericht eines zu günstigen Gutachters tatsächlich unabhängig ist. Nach dem Gesetz hat jeder Geschädigte das Recht auf ein sachgerechtes und neutrales Gutachten. Darum können die Versicherungsgesellschaften von den Autobesitzern nicht verlangen, einen preiswerten Sachverständigen zu wählen oder die Mehrkosten für ein qualifiziertes Gutachten selbst zu tragen. Es handelt sich auch nicht um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, wenn er sich für einen Gutachter entscheidet, den er selbst ausgesucht hat. Die Versicherung des Unfallverursachers muss die Kosten für das Gutachten in voller Höhe übernehmen, sofern es sich um einen angemessenen und marktüblichen Preis handelt. Die Fachleute von TÜV Süd Sachverständige aus Hamburg bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei der Schadenregulierung oder überprüfen vorhandene Gutachten der Versicherung.

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