Datum 03.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die alleinige Haftung des Beklagten steht außer Streit.

Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein von ihm eingeholtes Schadengutachten wies auf Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten einen Wiederbeschaffungswert von 10.750,00 € aus.

Der Kläger verkaufte sein Fahrzeug sodann am 11.02.2014 zum Preis von 11.000,00€. Mit Schreiben vom 13.02.2014 legte die beklagte Versicherung ein verbindliches Angebot eines nicht ortsansässigen Händlers über 20.090,00 € vor.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 9.090,00 € aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert (20.090,00 €) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (11.000,00 €) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Aussage

Ein Kläger, der den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch eine Ersatzbeschaffung beheben will, kann den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht jedoch auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadenbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Der Geschädigte ist dabei weder verpflichtet, über das Gutachten hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben, noch muss er sich auf den Internetmarkt verweisen lassen.

Vorliegend war der Restwert auf Grundlage von vier regionalen Restwertangeboten ermittelt worden. Zu weiterer Recherche war der Kläger nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Praxis

Der BGH bestätigt ein weiteres Mal, dass beim Verkauf eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich der durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen am regionalen allgemeinen Markt ermittelte Restwert gilt.

Er stellt erneut klar, dass der Geschädigte weder dazu verpflichtet ist, weitere Marktforschung zu betreiben noch den Internetmarkt in Anspruch zu nehmen. Erneut bestätigt der BGH darüber hinaus, dass der Geschädigte nicht auf ein besseres Angebot des Versicherers warten oder diesem die Gelegenheit einräumen muss, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug sofort zu dem Restwert verkaufen, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat.

Etwas anderes gilt – in engen Grenzen – jedoch dann, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne Weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist. Dann ist der Geschädigte unter Umständen im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, dieses Angebot anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010, AZ: VI ZR 316/09).

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