Datum 20.01.2018
Category Allgemein
Gebrauchtwagen im Internet
Hintergrund

Der Beklagte inserierte auf der Onlineplattform mobile.de im Jahr 2015 einen gebrauchten Opel Slam 1.4 ecoFlex. Angegeben war eine Laufleistung von 5.000 km. Der Pkw wurde zu einem Preis von 10.990,00 € angeboten.

Tatsächlich handelte es sich allerdings um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4. Dieses Modell ist im Verhältnis zum Opel Adam Slam geringwertiger ausgestattet. So besitzt die Variante Slam serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stop-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Der Motor ecoFlex der Variante Slam hat einen deutlich niedrigeren Normverbrauch bei ansonsten gleichem Hubraum und gleicher Leistung. Der Preisunterschied zwischen beiden Ausstattungsvarianten beträgt bei einem Neuwagenkauf 1.245,00 €.

Der Kläger besichtigte den Opel beim Beklagten und erwarb diesen sodann mit schriftlichem Vertrag vom 29.07.2015. Im Vertrag wurde der Pkw nur als „Opel“ mit der Typenbezeichnung „Adam“ beschrieben. Ein Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) fehlte.

Der Vertrag beinhaltete nachfolgende Bestimmung:

„Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“

Infolge erfuhr der Kläger, dass er einen Opel Adam Jam erworben hatte. Hierauf forderte der Kläger letztendlich vor dem BGH (Vorinstanzen: AG Velbert, Urteil vom 08.04.2016, AZ: 12 C 314/15 und LG Wuppertal, Urteil vom 08.11.2016, AZ: 16 S 44/16) Wertminderung in Höhe von 2.000,00 € ein.

Der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos.

Aussage

Auch der BGH verneinte einen Anspruch des klagenden Käufers. Zwischen den Parteien sei es nicht zum Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gekommen. An das Vorliegen einer solchen Vereinbarung seien strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung habe sich zunächst nicht aus der Vertragsurkunde ergeben.

Bei den Angaben in der bei mobile.de geschalteten Anzeige habe es sich allerdings um öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehandelt, sodass das Fehlen dieser Merkmale grundsätzlich einen Sachmangel begründen könnte.

Allerdings griff nach der Ansicht des BGH der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche, welcher zwischen den Parteien vereinbart worden war. Bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel sei nicht generell die Auslegung geboten, dass sich der Ausschluss nicht auf die Haftung für Eigenschaften beziehe, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten könne.

Zwar sei in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vertraglich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB gelten kann. Diese Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB übertragen.

Der BGH begründet dies sodann sehr ausführlich, wobei die Kernaussage ist, dass das Fehlen öffentlicher Äußerungen gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem Gesetz nicht mit dem Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gleichgesetzt werden kann. Das Fehlen öffentlicher Äußerungen zählt vielmehr zu den Beschaffenheiten nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB und danach ist ein Ausschluss der Gewährleistung unter bestimmten Umständen durchaus möglich.

Praxis

In der Praxis sollte der Kfz-Betrieb stets im Blick haben, dass er nicht nur für Beschaffenheitsvereinbarungen haftet, welche explizit im Kaufvertrag stehen, sondern unter Umständen auch eine Haftung für öffentliche Äußerungen begründet sein kann, welche zum Beispiel in der Internetanzeige getätigt wurden. Schon bei der Schaltung solcher Anzeigen ist also äußerste Vorsicht geboten. Es muss darauf geachtet werden, dass das zu verkaufende Fahrzeug korrekt bezeichnet wird.

Im vom BGH entschiedenen Fall halfen dem Händler mehrere Umstände:

Zunächst ging der BGH nicht von einem Verbrauchsgüterkauf aus. Es habe sich um ein Unternehmergeschäft gehandelt, sodass ein vollständiger Ausschluss von Sachmangelansprüchen möglich war.

Des Weiteren behandelte der BGH die Vereinbarung im Kaufvertrag nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Haftungsausschluss scheiterte also nicht an einer AGB-Kontrolle. Ansonsten gilt für den Fall, dass in einem Kaufvertrag gleichzeitig ein Gewährleistungsausschluss und bestimmte Beschaffenheitsmerkmale stehen, dass der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf diese Beschaffenheitsmerkmale erstreckt. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrags. Was die eine Hand gibt, kann die andere nicht nehmen.

Dies gilt allerdings wiederum nicht bei öffentlichen Angaben. Hier greift der Sachmangelausschluss, wenn er denn aus sonstigen Gründen wirksam ist, sodass sich der Käufer nicht auf Ansprüche berufen kann. Jeder Fall bedarf also einer genauesten anwaltlichen Überprüfung, sodass dem Kfz-Betrieb im Fall der Anspruchsgeltendmachung durch den Kunden anzuraten ist, sofort Kontakt zu einem entsprechend versierten Verkehrsanwalt aufzunehmen.

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