Datum 16.03.2017
Category Allgemein
Gebrauchtwagen im Internet

Hintergrund

Die Klägerin plante, ein Fahrzeug zu erwerben und machte ihre Kaufentscheidung von dem HU-Untersuchungsergebnis des beklagten GTÜ-Prüfers abhängig. Der Beklagte stellte keine HU-relevanten Mängel fest und teilte dem Fahrzeug eine Prüfplakette zu.

Nur drei Wochen nach der HU stellte die Klägerin das erworbene Fahrzeug einer Vertragswerkstatt vor, die verschiedene Mängel feststellte. Daraufhin bestätigte die Dekra, dass erhebliche Mängel am Fahrzeug vorlagen. Eine Vertragswerkstatt erstellte einen Kostenvoranschlag über rund 9.500,00 € zur Beseitigung der Mängel.

Diesen Betrag forderte die Klägerin nun von dem GTÜ-Prüfer.

 

Aussage

Das LG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab, mit der Begründung, dass dem Tätigwerden des GTÜ-Prüfers weder ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu sehen ist, da der Prüfer bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht dem Schutz des Vermögens eines künftigen Fahrzeugerwerbers dient, sondern dem Schutz der öffentlichen Sicherheit – namentlich der Gefahrenabwehr. Aus diesem Grund konnte die Beklagte keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Prüfer herleiten.

Auch eine deliktische Haftung des Prüfers schloss das LG Düsseldorf aus, da etwaige Ansprüche gegen den Prüfer gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf den Dienstherrn auch bei vorsätzlich falscher Begutachtung übergeleitet werden, so ass kein Direktanspruch gegen den Beklagten bestehen.

Die daraufhin beim OLG Düsseldorf erhobene Berufung der Klägerin wurde von diesem zurückgewiesen, es schloss sich der Wertung des LG Düsseldorf an.

Praxis

Der Prüfer einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist als Beliehener hoheitlich tätig. Etwaige Versäumnisse begründen Ansprüche gegen den Dienstherrn – das Land, für den der Prüfer tätig wird.

Eine direkte Inanspruchnahme des Prüfers kommt jedoch dann in Frage, wenn dem Prüfer Amtsmissbrauch – also ein vorsätzliches, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten – vorzuwerfen ist.

Inwieweit dies auch bei fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen kann, dürfte vom Einzelfall abhängig sein und obliegt der Würdigung des Tatrichters.

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