Datum 30.10.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin betreibt einen 24-Stunden-Abschleppservice. Das beschädigte Abschleppfahrzeug wurde mit einem Verbringungsaufwand von 2.386,80 € in eine 377 km entfernt liegende Spezialwerkstatt transportiert. Zudem waren Mietwagenkosten über einen Zeitraum vom 49 Tagen in Höhe von 12.250,00 € angefallen.

Die beklagte Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung.

 

Aussage

Das LG Gießen hielt die Klageforderung für begründet und führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen kann. Hierzu gehören auch die Kosten des Einsatzes von Arbeitnehmern der Klägerin und die Fahrtkosten, weil diese Kosten der Schadenbeseitigung dienen. Die Selbstkosten, die der Klägerin durch Einsatz von Personal für diese Fahrten entstanden sind, sind mithin erstattungsfähige Herstellungskosten.

Die Durchführung der Reparatur in der Spezialwerkstatt in Donauwörth war zur Schadenbeseitigung erforderlich. Dass hier eine näher gelegene Werkstatt in Betracht kam, war weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch der Höhe nach hielt das Gericht die Kosten für erforderlich.

Das Gericht sprach der Klägerin auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 49 Tage in Höhe von 250,00 €/Tag zu, weil diese erforderlich waren. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren Preis nicht möglich war. Zwar war im Gutachten lediglich eine Reparaturdauer von sechs bis acht Tagen angegeben, jedoch trägt der Schädiger das Risiko einer tatsächlich längeren Reparaturdauer.

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