Datum 15.01.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin verunfallte mit ihrem vier Monate alten Pkw im August 2015, die Haftung der Beklagten steht außer Streit.

Nachdem das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachtet wurde, entschloss sich die Klägerin ein Neufahrzeug gleichen Typs und gleicher Ausstattung anzuschaffen. Dieses Fahrzeug bestellte sie am 25.08.2014, am 23.10.2014 wurde es zugelassen.

Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden, wobei sie eine Nutzungsentschädigung für die übliche Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ansetzte.

Die Klägerin begehrt weiteren Nutzungsausfall und führt aus, dass für das klägerische Fahrzeug kein Gebrauchtwagenmarkt bestehe.

Aussage

Nach Ansicht des AG Bonn steht der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsausfall für insgesamt 63 Tage und damit weitere 2.891,00 € zu.

„Der Klägerin ist die Nutzung ihres Fahrzeugs unfallbedingt entzogen worden, so dass sie grundsätzlich eine Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen kann [ ]. Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. [ ] Nach diesen Grundsätzen darf ein Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich Nutzungsausfall nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre.“

Vorliegend konnten vom Sachverständigen lediglich elf allradbetriebene Quattromodelle ermittelt werden, keins dieser Fahrzeuge wies die gleiche Ausstattung sowie geringe Laufleistung auf. Weitergehend war auch keins der Modelle auf dem regionalen Markt verfügbar, die Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet über den regionalen Markt hinaus nach Fahrzeugen zu suchen.

Die lange Lieferzeit bis zur Zulassung des Neuwagens gehen vorliegend zulasten der Beklagten, da nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Praxis

Zwar kann der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur Nutzungsausfall für den Zeitraum vom Schädiger verlangen, in dem ihm die Anschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre.

Der Wiederbeschaffungszeitraum setzt sich hierbei zusammen aus dem Zeitraum bis zur Kenntniserlangung des Geschädigten vom Totalschaden, einer angemessenen Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Wiederbeschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs.

Wenn jedoch kein dem verunfallten Fahrzeug in seinen wesentlichen Ausstattungsmerkmalen vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt verfügbar ist, kann der Geschädigte bis zur Lieferung eines Neufahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Eine etwaige Lieferzeit bis zur Zulassung eines Neuwagens geht grundsätzlich zulasten des Schädigers.

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