Datum 22.01.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 19.12.2015 das streitbefangene Fahrzeug sowie einen Satz Winterreifen von der Beklagten.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, diverse von ihm vorgetragene Mängel zu beheben sowie drei nicht passende Winterräder zurückzunehmen. Von den vier erworbenen Reifen wären drei auf andere Felgen aufgezogen und hätten nicht zum Fahrzeug gepasst. Außerdem seien bereits am Tag nach Übergabe des Fahrzeugs diverse Mängel aufgetreten.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse das Fahrzeug zum Zwecke der Nacherfüllung an den Sitz der Beklagten nach Berlin bringen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe alle Kosten für den Transport zu tragen und müsse sich auch selbst um den Transport kümmern.

Aussage

Das AG Meppen hat die Klage abgewiesen.

„Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages haben diese als Erfüllungsort den Sitz der Verkäufer, also der Beklagten, vereinbart. In dem schriftlichen Vertrag heißt es ausdrücklich insoweit „Erfüllungsort beim Verkäufer“. Zudem lässt die in § 429 Abs. 1 BGB verwendete Formulierung, wonach der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sachen verlangen kann, nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe hierdurch zum Ausdruck bringen wollen, dass die Nacherfüllung stets eine Bringschuld sei, deren Erfüllungsort beim Käufer liege. Selbst wenn im vorliegenden Falle vertragliche Abreden über den Erfüllungsort gefehlt haben sollten, ist insoweit auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist Erfüllungsort letztlich der Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Niederlassung seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte. Beim Fahrzeugkauf von einem Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können.”

Praxis

Zur Bestimmung des Erfüllungsortes im Kaufrecht sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Ohne besondere Vereinbarungen und ohne vertragliche Regelungen richtet sich der Ort der Nacherfüllung im Kaufrecht nach § 269 BGB. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Sitz des Verkäufers maßgeblich ist.

Im Rahmen der Nacherfüllung ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für den Transport grundsätzlich vom Händler zu tragen sind und der Verbraucher einen angemessenen Vorschuss verlangen kann.

Die Frage des Erfüllungsortes hat der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung geklärt (Urteil vom 13. April 2011, AZ: VIII ZR 220/10).

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