Hintergrund
Der Kläger erwarb von der Beklagten ein Fahrzeug, das für den Linksverkehr ausgerüstet ist. Noch vor Vertragsschluss kontaktierte der Kläger den Beklagten per E-Mail und erkundigte sich, ob die Schweinwerfer des Rechtslenkers auf dem deutschen Markt zugelassen seien. Dies bejahte der Beklagte.
Nach Übergabe des Pkw stellte sich heraus, dass die Scheinwerfer doch nicht zugelassen waren, der Kläger begehrt nun die Kosten für den notwendigen Austausch der Scheinwerfer.
Aussage
Nach Ansicht des Gerichts kann in der Zusicherung der Legalität der Scheinwerfer auf dem deutschen Markt eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden. Der Begriff der Beschaffenheit ist dabei grundsätzlich weit auszulegen und umfasst jede der Sache anhaftende Eigenschaft tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art:
„Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Frage, ob die streitgegenständlichen Scheinwerfer „TÜV-legal“ und damit hauptuntersuchungsfähig sind, durch den oben genannten E-Mail-verkehr geschlossen. Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung in vertragsmäßig bindender Weise vorliegt, ist grundsätzlich im Wege der Vertragsauslegung gem. §§133,157 BGB zu ermitteln. Es ist danach zu fragen, wie der Käufer nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung des Verkäufers verstehen durfte. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. [ ]Die Wirksamkeit dieser Beschaffenheitsvereinbarung scheitert auch nicht an dem vertraglich aufgenommenen Schriftformerfordernis für vertragliche Nebenabreden, denn die oben zitierte Beschaffenheitsvereinbarung wurde durch E-Mails vom 14.11.13 getroffen und genügt damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 126 III BGB“
Praxis
Vorliegend ist eine Zusicherung der Beklagten zur Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr anzunehmen, diese lag tatsächlich nicht vor, damit war der Pkw gemäß §434 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe sachmängelbehaftet, der Kläger kann die erforderlichen Kosten zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen.