Datum 28.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Dabei war zwischen den Parteien u.a. umstritten, ob an einem zum Unfallzeitpunkt gut vier Jahre alten Opel Astra aufgrund eines Schadens in Höhe von ca. 1.000,00 € an der hinteren Stoßstange ein merkantiler Minderwert eingetreten ist.

 

Aussage

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der u.a. feststellen sollte, ob ein merkantiler Minderwert eingetreten war. Aus Sicht des beauftragten Gutachters war für die Instandsetzung der hintere Stoßfänger und der Stoßfängerträger zu erneuern. Dabei führt nach Ausführung des Sachverständigen eine Demontage und Wiederanbringung der Stoßstange nicht zu einer Wertminderung des Fahrzeugs.

Das Gericht folgte mit dieser Begründung:

„Unter einem ersatzfähigen merkantilen Minderwert versteht man die Minderung des Verkehrswertes, die ein erheblich unfallbeschädigter Pkw mit Rücksicht darauf erleidet, dass ein potentieller Käufer vernünftigerweise wegen der Gefahr des Vorhandenseins verborgen gebliebener Unfallschäden nicht bereit ist, denjenigen Preis zu zahlen, der für ein Fahrzeug ohne Unfall gerechtfertigt gewesen wäre. Es handelt sich also um eine Schätzung, die nicht generell, sondern nur auf Grund des einzelnen Falles zu beurteilen ist [ ].”

Praxis

Die Beurteilung des Gerichtssachverständigen und das darauf basierende Urteil hätten auch anders ausgehen können.

Es wird die Tatsache ausgeblendet, dass der Umgang der Käufer mit Schäden – seien diese auch klein und technisch ohne Weiteres einwandfrei zu beheben – oft irrational ist, was sich entsprechend auf den Preis auswirkt.

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