Hintergrund
Mit Kaufvertrag vom Januar 2011 erwarb der Kläger/Käufer bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw zu einem Kaufpreis von 15.800,00 €. Das Auto verfügte über ein Chiptuning. In dem Kaufvertrag heißt es hierzu: „…Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.“
Der Kläger ließ das Chiptuning nicht löschen. Im Mai 2011 wurde an dem Pkw, der nach dem Kauf etwa 7.000 km gelaufen war, ein Motorschaden festgestellt. Nach mehrmaligen Mängelbeseitigungsaufforderungen trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück, er fordert nun Rückzahlung des Kaufpreises von 15.800,00 € sowie Nutzungsausfall für 65 Tage á 65,00 €/Tag.
Aussage
Zu Recht hat das Landgericht (LG Trier, Urteil vom 28.04.2015, AZ: 6 O 117/12) einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises und zum Ersatz eines behaupteten Nutzungsausfallschadens gemäß §§ 346, 440 437 Nr.2 und 3, 281, 434 Abs.1, 433 BGB verneint. Der Kläger ist weder wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, noch kann er unter dem Gesichtspunkt kaufrechtlicher Sachmängelgewährleistung Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für beides wäre, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon ist nicht auszugehen.
Das Fahrzeug war nicht deshalb mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang chipgetunt war. Nach §434 Abs.1 S.1 BGB ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vorliegend waren sich beide Parteien einig darüber, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte. Hierin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §434 Abs.1 S.1 BGB.
Der Beklagte hatte den Kläger weiterhin über die allgemeinen Risiken des Chiptunings, insbesondere auf die Möglichkeit eines Motorschadens infolge einer solchen Leistungssteigerung hingewiesen.
Praxis
Wenn der Käufer bewusst ein chipgetuntes Fahrzeug kauft, kann er sich später nicht darauf berufen, dass der Wagen gerade aufgrund dieses Chiptuning einen Motorschaden erleidet.
Die Beschaffenheit „Chiptuning“ ist nämlich gerade erfüllt. Die Beschaffenheit „kein Motorschaden wegen Chiptuning“ wurde gerade nicht vereinbart.