Datum 09.03.2017
Category Allgemein

Hintergrund

Die Klägerin (Autohändler) nimmt den Beklagten (ehemaliger Leasingnehmer) auf Ausgleich einer Wertminderung des Leasinggegenstandes nach regulärer Beendigung eines Leasingvertrages in Anspruch.

Die Parteien streiten insbesondere darum, ob das von der Beklagten übernommene Leasingfahrzeug vorübergehend mit einem sogenannten Chip-Tuning zur Leistungssteigerung des Motors versehen war und ob und in welchem Umfang dies eine Minderung des vertraglich vereinbarten Rücknahmewerts des Fahrzeugs begründet.

In der Vorinstanz war bereits durch einen Sachverständigen festgestellt worden, dass der Wagen sehr wahrscheinlich durch den Beklagten chip-getunt wurde. Die Vorinstanz hatte einen merkantilen Minderwert von gut 7.000,00 € befürwortet, und als Ausgangspunkt für die Schätzung die Kosten für den kompletten Austausch aller betroffenen Motorteile von gut 14.000,00 € genommen.

Aussage

Das OLG Düsseldorf befürwortet ebenfalls eine merkantile Wertminderung:

Ein Chip-Tuning zur Leistungssteigerung des Motors eines Leasingfahrzeugs geht über den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch und die damit einhergehende gewöhnliche Abnutzung hinaus, weil die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für die die Bauteile konstruktiv nicht ausgelegt sind, auch bei vergleichsweise kurzer Laufzeit besteht.

Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Denn neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen fest, dass die Bauteile auch bei einer Fahrstrecke von lediglich 9.000 km bis 10.000 km regelmäßig einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wenn der Motor mit einer vom Hersteller nicht vorgesehenen erhöhten Leistung betrieben wird.

Die Höhe der merkantilen Wertminderung setzt das OLG Düsseldorf jedoch deutlich niedriger an als die Vorinstanz, nämlich nur mit gut 1.500,00 €. Die Pauschalierung – gut die Hälfte der ggf. notwendigen Reparaturkosten – sei insoweit nicht zulässig.

Praxis

Das OLG Frankfurt bestätigte die Einschätzung, dass sich ein Chip-Tuning wertmindernd auswirkt. Dieser Minderwert kann aber nicht beliebig hoch angesetzt werden, wenn mögliche Spätfolgen für den Motor nur vermutet werden, aber noch nicht eingetreten sind.

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