Hintergrund
Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 44,94 € aus abgetretenem Recht für ein in einem Haftpflichtschadenfall im Auftrag des Geschädigten erstelltes Gutachten.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung der restlichen Gutachterkosten.
Aussage
Das AG Berlin-Mitte entschied, dass der Kläger von der Beklagten die gesamten Gutachterkosten gemäß vorgelegter Rechnung verlangen kann:
„Denn der Sachverständige, welcher seine Vergütung grundsätzlich einseitig bestimmen darf, hat sich vorliegend zulässigerweise an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, wobei es sich um eine taugliche Schätzgrundlage im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes handelt.“
Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat und gab der Klage statt.