Datum 01.03.2017
Category Allgemein
Kosten ener Karosserievermessung

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 117,88€ aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, das Grundhonorar des Klägers sei zu hoch, da es sich im oberen Bereich des Korridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Zudem seien die Schreibgebühren, die Kosten für die Lichtbilder und die Fahrtkosten zu hoch.

Der hiergegen gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Aussage

Das AG Bad Kreuznach führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Grundhonorar in der Regel für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht ist, wenn es sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Ob es sich an der oberen oder unteren Grenze bewegt, kann insofern keinen Unterschied machen.

Der Kläger kann auch die geltend gemachten Nebenkosten beanspruchen, da auch diese für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht berechnet wurden.

Der Anspruch auf Erstattung der Schreibkosten besteht, da sich ein Gutachten nicht nur auf den Ausdruck der angegebenen Daten und der Kalkulation beschränkt. Auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann Schreibgebühren extra abrechnen.

Das Gericht hatte auch keine Bedenken hinsichtlich der Lichtbilder, für die der Kläger 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je zweiter Fotosatz berechnet hatte.

Auch die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 30,00 € hielt das Gericht für erstattungsfähig, da von der Beklagten nicht dargelegt wurde, dass die Geschädigte objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, eine vergleichbare Leistung zu einem erheblich günstigeren Tarif zu erhalten.

Praxis

Auch das AG Bad Kreuznach wendet bei der Bewertung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage an.

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