Hintergrund
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 57,47 € aus abgetretenem Recht.
Der hierauf gerichteten Klage wurde stattgegeben.
Aussage
Das AG Ravensburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, in vollem Umfang Ausgleich der von einem Sachverständigen berechneten Gutachterkosten zu verlangen. Liegt keine vertragsmäßige Vergütungsabrede vor, ist auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zurückzugreifen.
Üblich ist danach das, was in der Zeit des Vertragsabschlusses der Beteiligtenkreise am Ort der Gutachtenerstattung zu bezahlen war. Zwar besteht das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadenbehebung, dies verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen.
Das Grundanliegen des §249 BGB, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll, darf nicht aus den Augen verloren werden. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich nach dem Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektiv bezogene Schadenbetrachtung anzustellen.
Vorliegend war die Rechnungshöhe des Sachverständigen nicht zu beanstanden, da sich Grundhonorar und Nebenkosten im Rahmen des Korridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2015 bewegten.