Datum 18.08.2016
Category Allgemein

Hintergrund

Der Kläger macht seinen restlichen Honoraranspruch für ein von ihm erstelltes Schadengutachten aus abgetretenem Recht in Höhe von 258,71 € geltend.
Das Gericht gab der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil nur teilweise statt und hielt einen Restbetrag in Höhe von 170,18 € für berechtigt.

Aussage

Das Landgericht zog im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten maßgeblich die BVSK-Honorarbefragung 2013 für das Grundhonorar und die berechneten Nebenkosten heran.
Das Gericht ermittelte den ausgeurteilten Betrag anhand der Höchstsätze der bundesweiten BVSK-Honorarbefragung 2013 im hier relevanten HB V-Korridor und ging dabei von einer Grundgebühr bis 598,00 € netto aus. Die Nebenkosten ergaben sich dabei wie folgt:

Porto/Telefon pauschal bis 18,17 €, Restwertbörse 17,50 €, 17 Fotos bis zu 2,55 €/Foto, 2.Fotosatz á 1,67 €/Foto, Fahrtkosten 22 km à 1,16 €/km, Schreibkosten für 13 Seiten à 1,43 €/Seite zuzüglich Mehrwertsteuer.

Nach der Rechtsauffassung der Kammer können Schreibgebühren zwar für die Darstellung der Schadenkalkulation im Gutachten geltend gemacht werden, nicht jedoch für die reinen Fotoseiten. Die Kosten der Restwertbörse werden als Fremdkosten des Sachverständigen anerkannt.

Parxis

Das Landgericht Ellwangen (Jagst) bedient sich der BVSK-Honorarbefragung 2013 als Schätzgrundlage zur Ermittlung der Branchenüblichkeit von Grundhonorar und Nebenkosten und begrenzt hier den Höchstanspruch des Geschädigten im Rahmen der Höchstwerte der einzelnen Befragungswerte. Die hier vertretene Ansicht hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Schreibgebühren und der Kosten der Restwertbörse ist in der Rechtsprechung freilich umstritten. Nach anderer Ansicht erfolgt die Schadensberechnung in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme eines branchenüblichen Kalkulationsprogramms, so dass hier keine klassischen „Schreibkosten“ anfallen dürften.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Restwertbörsen wird in der Rechtsprechung häufig vertreten, dass diese mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, da diese Tätigkeit zum Kernbereich der Sachverständigenarbeit gehöre.

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