Datum 11.02.2018
Category Allgemein

Hintergrund

Der Beklagte als Verkäufer eines Fahrzeugs wurde von der Vorinstanz aufgrund des Vorliegens eines Sachmangels verurteilt und beantragte hiergegen vor dem BGH die Zulassung der Revision.

Offensichtlich traten in dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern auf. Das Berufungsgericht stellte fest, dass diese Schmutzerscheinungen bei einem danach anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB anzusehen seien.

Hiergegen wandte sich der Beklagte, welcher der Ansicht war, ein herstellerübergreifender Vergleichsmaßstab sei nicht anzuwenden. Der Beklagte berief sich auf ein Urteil des OLG Brandenburg vom 21.02.2007 (AZ: 4 U 121/06). Aus diesem Urteil würde sich ergeben, dass nicht herstellerübergreifend verglichen werden dürfe.

Der BGH teilte mittels Beschluss mit, dass beabsichtigt sei, den Zulassungsantrag zurückzuweisen. Sodann nahm der Beklagte die Revision zurück.

Hintergrund

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 04.03.2009, AZ: VIII ZR 160/08). § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bezeichne zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstands als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten könne.

Bei Kraftfahrzeugen komme es auf den am Stand der Technik orientierten Vergleich von allen Fahrzeugen mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung an. Es bestehe keine Veranlassung, den Vergleich auf hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifische Beschaffenheiten einzugrenzen.

Eine andere Aussage ergäbe sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Brandenburg. Jedenfalls wurde diese Aussage des Urteils vom 21.02.2007 durch das Urteil des BGH vom 04.03.2009 überholt.

Praxis

Der BGH hält sich eng an den Gesetzestext. Es geht um die Frage, ob ein bestimmtes Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrzeugs als Mangel anzusehen ist.

Beklagtenseits wurde behauptet, bei den verschmutzten Scheinwerfern handele es sich um einen Serienfehler des Herstellers A. Dem Beklagten sei es gar nicht möglich, einen mangelfreien Scheinwerfer einzubauen, da solche mangelfreien Exemplare gar nicht hergestellt wurden.

Der BGH machte noch einmal deutlich, dass der Umstand, dass alle Fahrzeuge einer herstellerspezifischen Serie die negative Beschaffenheit aufweisen, nicht dazu führt, dass nicht mehr von einem Mangel auszugehen ist. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn sogar herstellerübergreifend die negative Beschaffenheit auftritt, sodass quasi der Mangel den Stand der Technik darstellt.

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